Vorinstanz LG München I, 19.06.2018 - 3 HK O 3431/18 Doublette
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Geschäftsführer unwirksam ist, wenn es zu weit gefasst ist (z. B. Verbot jeder Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen, selbst als Hausmeister). Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus, wenn das Verbot gegenstandlich unzulässig weit ist. Auch eine salvatorische Klausel kann die Unwirksamkeit nicht heilen, wenn sie gegen das Transparenzgebot verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die GmbH (Klägerin) verlangt von ihrem ehemaligen Geschäftsführer (Beklagter) die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aus dem Anstellungsvertrag. Der Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Verbots und beabsichtigt, eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufzunehmen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat festgestellt, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist, weil es zu weit gefasst ist. Es verbietet dem ehemaligen Geschäftsführer jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen – selbst untergeordnete Positionen wie Hausmeister – und überschreitet damit das zulässige Maß. Eine geltungserhaltende Reduktion (z. B. auf ein Verbot von Organtätigkeit) ist nicht möglich. Zudem ist eine salvatorische Klausel unwirksam, wenn sie gegen das Transparenzgebot (§ 305c Abs. 2 BGB) verstößt.
c) Begründung des Gerichts:
- Rechtsgrundlage: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer sind nicht an §§ 74 ff. HGB, sondern an § 138 BGB zu messen. Sie sind nichtig, wenn sie die Berufsausübung unbillig erschweren oder nicht den berechtigten Interessen der Gesellschaft dienen.
- Unverhältnismäßigkeit: Ein Verbot jeder Tätigkeit für Konkurrenten (auch ohne Bezug zur früheren Position) ist unverhältnismäßig. Die Gesellschaft kann Umgehungsversuche nicht durch ein pauschales Verbot verhindern, da das Interesse des Geschäftsführers an einer neuen Tätigkeit (Art. 12 GG) irgendwann überwiegt.
- Keine geltungserhaltende Reduktion: Eine Einschränkung des Verbots auf zulässige Teile scheidet aus, wenn der Gegenstand des Verbots (hier: alle Tätigkeiten) unzulässig weit ist. Der "Blue-Pencil-Test" (Streichung unwirksamer Teile) hilft nicht, da der verbleibende Rest sinnentstellend wäre.
- Salvatorische Klausel: Eine pauschale Rettungsklausel ist unwirksam, wenn sie intransparent ist (§ 305c Abs. 2 BGB). Allein Verhandlungen über andere Vertragsteile machen sie nicht zur Individualvereinbarung.
- Eilrechtsschutz: Ein Verfügungsgrund für eine Unterlassungsverfügung besteht, da die Gesellschaft sonst rechtlos gestellt wäre, wenn die Frist des Verbots vor einer Hauptsacheentscheidung abläuft.
Kernaussage: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer muss präzise auf die schützenswerten Interessen der Gesellschaft zugeschnitten sein. Pauschale Verbote sind unwirksam, und eine richterliche "Reparatur" durch Reduktion ist nur in engen Grenzen möglich.