Vorinstanz ArbG Bielefeld, 16.07.2008 - 6 Ga 36/08 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entschied, dass ein formularmäßiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Arbeitsvertrag unwirksam ist, wenn die zugesagte Karenzentschädigung unklar formuliert ist und nicht der gesetzlichen Mindesthöhe nach § 74 Abs. 2 HGB entspricht. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt hier zur Unverbindlichkeit des Verbots.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (AG) hat mit dem Arbeitnehmer (AN) ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in den AGB des Arbeitsvertrags vereinbart.
- Der AN soll nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ein Jahr keine Konkurrenztätigkeit ausüben.
- Als Gegenleistung wurde eine Karenzentschädigung zugesagt, die als "Hälfte der zuletzt gezahlten vertragsgemäßen Leistungen auf Basis des Durchschnitts der letzten zwölf Monate" formuliert war.
- Der AN bestreitet die Wirksamkeit des Verbots, da die Entschädigung unklar und möglicherweise unter der gesetzlichen Mindesthöhe liegt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das Wettbewerbsverbot ist unverbindlich, weil die Karenzentschädigung nicht eindeutig der gesetzlichen Mindesthöhe (§ 74 Abs. 2 HGB) entspricht.
- Die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) greift zu Lasten des Arbeitgebers, da die Formulierung mehrdeutig ist (könnte auch eine zu niedrige Entschädigung bedeuten).
- Der AN ist nicht an das Wettbewerbsverbot gebunden und darf nach Vertragsende Konkurrenztätigkeit ausüben.
c) Begründung des Gerichts:
Anwendung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB):
- Die AGB-Klausel zur Karenzentschädigung ist mehrdeutig, da sie sowohl als gesetzeskonform als auch als zu niedrig interpretiert werden kann.
- Bei Unklarheiten geht dies zu Lasten des Arbeitgebers (Verwender der AGB).
Abweichung vom gesetzlichen Leitbild (§ 74 Abs. 2, § 74b HGB):
- Die gesetzliche Karenzentschädigung muss mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen betragen.
- Bei festen Gehaltsbestandteilen ist der letzte Monatsbezug maßgeblich (nicht der Durchschnitt der letzten 12 Monate).
- Bei variablen Bestandteilen (z. B. Provisionen) ist der Dreijahresdurchschnitt anzusetzen (§ 74b Abs. 2 HGB).
- Die vereinbarte Berechnung (Durchschnitt der letzten 12 Monate) weicht hiervon ab und ist nicht gesetzeskonform.
Keine wirksame Bezugnahme auf §§ 74 ff. HGB:
- Die Klausel "Im Übrigen gelten die §§ 74–75c HGB" ändert nichts daran, dass die vorherige abweichende Regelung zur Entschädigungshöhe Vorrang hat.
- Eine wirksame Vereinbarung hätte ausdrücklich die gesetzliche Mindesthöhe sicherstellen müssen.
Folgen der Unwirksamkeit:
- Da die Karenzentschädigung nicht eindeutig gesetzeskonform ist, ist das gesamte Wettbewerbsverbot unverbindlich (§ 74 Abs. 2 HGB).
- Der AN kann ohne Einschränkung für Konkurrenzunternehmen tätig werden.
Rechtliche Einordnung:
- Das Gericht lässt offen, ob nachvertragliche Wettbewerbsverbote vollständig der AGB-Kontrolle unterliegen, bejaht aber zumindest die Transparenzkontrolle (§ 305c BGB) und die Anwendung der Unklarheitenregel.
- Die Entscheidung betont, dass formularmäßige Klauseln klar und gesetzeskonform sein müssen, um wirksam zu sein.