zum Provisionsabgabeverbot vgl. Boslak/Kliesch, VersR 21, 228
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entschieden, dass ein Versicherungsvermittler, der mit einem 50-Euro-Gutschein für den Abschluss einer Risikolebensversicherung wirbt, gegen das Verbot von Sondervergütungen (§ 34d Abs. 1 Satz 7 GewO i.V.m. § 48b VAG) verstößt. Ein konkurrierender Vermittler kann daher nach UWG Unterlassung verlangen. Das Gericht begründet dies mit dem Zweck der Regelung, Fehlanreize für Versicherungsnehmer zu verhindern, und sieht die Geringwertigkeitsschwelle als überschritten an.
a) Wer will was von wem woraus? Ein konkurrierender Versicherungsvermittler (U) verlangt von einem anderen Versicherungsvermittler, der mit einem 50-Euro-Amazon-Gutschein für den Abschluss einer fünfjährigen Risikolebensversicherung wirbt, Unterlassung dieser Werbung. Rechtsgrundlage:
- § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3a UWG (Unterlassungsanspruch bei unlauterem Wettbewerb)
- § 34d Abs. 1 Satz 7 GewO i.V.m. § 48b VAG (Verbot von Sondervergütungen in Versicherungsverträgen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Berlin hat festgestellt, dass:
- Das Versprechen eines 50-Euro-Gutscheins die gesetzliche Geringwertigkeitsschwelle überschreitet und damit eine unzulässige Sondervergütung darstellt.
- Der klagende Vermittler ist aktiv legitimiert, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
- Die Wiederholungsgefahr besteht fort, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.
c) Begründung des Gerichts:
Zweck der Norm (§ 34d GewO/§ 48b VAG):
- Verhinderung von Fehlanreizen für Versicherungsnehmer durch kurzfristige finanzielle Vorteile (z. B. Gutscheine).
- Die Regelung ist eine Marktverhaltensnorm (§ 3a UWG), die den Wettbewerb schützt.
Geringwertigkeitsschwelle:
- Ein Gutschein über 50 Euro gilt nicht als geringwertig und ist damit unzulässig.
Kündigungsrecht bei Lebensversicherungen:
- Unabhängig von der Vertragslaufzeit besteht ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 168 VVG, was die Gefahr vorzeitiger Vertragsbeendigung erhöht und Fehlanreize verstärkt.
Überholung früherer Rechtsprechung:
- Die Entscheidung des OLG Köln (2016) ist durch die VAG-Novelle 2018 (Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie) überholt, da das Provisionsabgabeverbot nun gesetzlich klar geregelt ist.
Wiederholungsgefahr:
- Diese besteht, bis der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (BGH-Rechtsprechung). Die bloße Einstellung der Werbung reicht nicht aus.