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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18 – Marketing- und Internetdienstleistungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz ArbG Oberhausen, 06.09.2018 - 4 Ca 488/18 -; Az. beim BAG: 8 AZR 226/20

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entscheiden, dass ein Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer, der Kunden abwirbt oder für einen Wettbewerber tätig wird, eine Stufenklage (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Schadensersatz) erheben kann – selbst wenn er noch nicht alle Details der Wettbewerbsverstöße kennt. Die Verjährungsfrist von 3 Monaten (§ 61 Abs. 2 HGB) beginnt bereits mit der Kenntnis des Arbeitgebers von der wettbewerbswidrigen Tätigkeit als solcher, nicht erst mit der Kenntnis einzelner Geschäfte. Im konkreten Fall war die Klage jedoch verjährt, da der Arbeitgeber bereits vor Klageerhebung von den Verstößen wusste.


Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Arbeitgeber) verlangt von Beklagtem (Arbeitnehmer, AN):
  1. Auskunft über alle Verträge, die der AN während des Arbeitsverhältnisses für sich oder einen Wettbewerber abgeschlossen, angebahnt oder vermittelt hat (inkl. Leistungen, Vergütungen, Belege).
  2. Eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit der Auskunft.
  3. Schadensersatz und Herausgabe der aus den Geschäften erzielten Vergütungen (Höhe noch zu bestimmen).
  • Rechtsgrundlage:
  • Verletzung des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots (§§ 60, 61 HGB, analog für alle AN).
  • Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB (Treu und Glauben) bei Verdacht auf Pflichtverletzung.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Zulässigkeit der Stufenklage:

    • Die Stufenklage ist zulässig, da der Arbeitgeber die Wettbewerbsverstöße nicht selbst aufklären kann und die Auskunft zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs benötigt (§ 254 ZPO).
    • Der Antrag des Arbeitgebers entspricht den Anforderungen des § 254 ZPO, da ein Zusammenhang zwischen Auskunft und Schadensersatzanspruch besteht.
  2. Verjährung der Ansprüche:

    • Die 3-monatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB beginnt sofort, sobald der Arbeitgeber Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Tätigkeit des AN als solcher hat (z. B. Abwerbeversuche, Tätigkeit für Konkurrenten) – nicht erst bei Kenntnis einzelner Geschäfte.
    • Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber bereits vor Klageerhebung durch ein anwaltliches Schreiben Kenntnis von konkreten Vertragsschlüssen und Abwerbeversuchen. Die Frist begann daher an diesem Tag zu laufen.
    • Da die Klage erst nach Ablauf der 3 Monate erhoben wurde, sind die Ansprüche verjährt.
    • Die Stufenklage hemmt die Verjährung nur, wenn der zugrunde liegende Anspruch (hier: Schadensersatz) bei Klageerhebung noch nicht verjährt ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dies war hier nicht der Fall.
  3. Verjährungseinwand in der Berufung:

    • Der AN konnte den Verjährungseinwand erst in der Berufungsinstanz geltend machen, da im Arbeitsgerichtsverfahren neuer Vortrag grundsätzlich zulässig ist (§ 67 ArbGG).
  4. Abweisung der Klage:

    • Da der Schadensersatzanspruch bereits verjährt war, wurde die Stufenklage insgesamt abgewiesen (keine Grundlage für den Hauptanspruch).

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c) Begründung des Gerichts

  1. Stufenklage als zulässiges Mittel:

    • Die Stufenklage dient der Vermeidung von Doppelprozessen und ermöglicht es dem Arbeitgeber, unbekannte Ansprüche (hier: Umfang der Wettbewerbsverstöße) schrittweise zu klären.
    • Der Arbeitgeber muss nicht bereits alle Details kennen – es reicht, wenn er generell von wettbewerbswidrigem Verhalten weiß (z. B. Abwerbeversuche, Tätigkeit für Konkurrenten).
  2. Beginn der Verjährung (§ 61 Abs. 2 HGB):

    • Die Frist beginnt nicht erst mit Kenntnis einzelner Geschäfte, sondern bereits mit der Kenntnis der wettbewerbswidrigen Tätigkeit als solcher (z. B. "Geschäftemachen für einen Wettbewerber").
    • Begründung: Der Arbeitgeber soll schnell handeln können, sobald er von einem Verstoß erfährt – eine Differenzierung nach Einzelgeschäften wäre unpraktikabel.
    • Die Frist gilt für alle Ansprüche aus Wettbewerbsverstößen (auch vertragliche oder deliktische), ausgenommen ggf. Untreue (§ 266 StGB), da hier eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht erforderlich ist (die bei einem normalen AN nicht vorliegt).
  3. Keine Hemmung der Verjährung:

    • Die Stufenklage hemmt die Verjährung nur, wenn der Hauptanspruch (Schadensersatz) bei Klageerhebung noch nicht verjährt ist. Hier war dies nicht der Fall.
  4. Keine Präklusion des Verjährungseinwands:

    • Im Arbeitsgerichtsverfahren kann neuer Vortrag (hier: Verjährungseinwand) in der Berufung eingeführt werden, wenn er nicht verzögernd wirkt (§ 67 ArbGG).

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Kernaussagen im Überblick

Frage Antwort des Gerichts
Darf der Arbeitgeber eine Stufenklage erheben? Ja, auch ohne Kenntnis aller Einzelheiten der Wettbewerbsverstöße.
Wann beginnt die Verjährung (§ 61 Abs. 2 HGB)? Mit Kenntnis der wettbewerbswidrigen Tätigkeit als solcher (nicht erst bei Kenntnis einzelner Geschäfte).
Ist die Klage hier erfolgreich? Nein, weil die Ansprüche bereits verjährt waren.
Gilt die Frist für alle Ansprüche? Ja, auch für vertragliche/deliktische Ansprüche, ausgenommen ggf. Untreue (§ 266 StGB).
KI INHALT
Arbeitgeber kann bei Verdacht auf Kundenabwerbung durch AN Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Schadensersatz erheben, auch ohne Kenntnis aller Details. Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB beginnt mit Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Marketing- und Internetdienstleistungen
STICHWORT
Wettbewerb zu Lasten des Arbeitgebers
Begriff Konkurrenztätigkeit
Treubruchtatbestand
Treuebruchtatbestand
Vermögensbetreuungspflicht
Verletzung der Interessenwahrungspflicht
Förderung fremden Wettbewerbs
Verjährung
Kenntnis
Stufenklage
NORM
§ 254 ZPO
§ 253 ZPO
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 823 Abs. 2 BGB
§ 263 StGB
§ 266 StGB
§ 61 HGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.01.2020
AKTENZEICHEN
11 Sa 1023/18
ECLI
ECLI:DE:LAGD:2020:0109.11SA1023.18.00
LIEFERUNG
03.06.2020
ÄNDERUNG
11.09.2026 09:18:20