Vorhergehend Tribunal de commerce de Paris 19.12.2018 - 17/015204 -
zu der Entscheidung vgl. Fabig, jurisPR-HaGesR 10/2020 Anm. 1; Jung, Vom notwendigen Verhandlungsspielraum des Handelsvertreters - In Trendsetteuse korrigiert der EuGH einen Irrweg der Cour de cassation, GPR 21, 82
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) im Sinne der EU-Richtlinie 86/653/EWG nicht zwingend die Befugnis haben muss, die Preise der verkauften Waren zu ändern, um als HV anerkannt zu werden. Die Entscheidung betont, dass die Definition des HV sich an den autonomen unionsrechtlichen Begriffen orientiert und der Schutz der Richtlinie nicht durch restriktive Auslegungen umgangen werden darf.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Handelsvertreter (HV) oder eine Person, die für einen Unternehmer (U) tätig ist.
- Was: Anerkennung als HV nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG (EU-Handelsvertreterrichtlinie), um in den Genuss der damit verbundenen Rechte (z. B. Ausgleichsanspruch bei Vertragsende) zu kommen.
- Von wem: Von den nationalen Gerichten oder dem Unternehmer, der die HV-Eigenschaft bestreitet.
- Woraus: Aus der Auslegung der EU-Richtlinie 86/653/EWG, die den Begriff des HV definiert.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der EuGH hat klargestellt:
- Eine Person kann auch dann HV sein, wenn sie die Preise der verkauften Waren nicht selbst ändern kann.
- Die Befugnis zur Preisgestaltung ist keine zwingende Voraussetzung für die Einstufung als HV.
- Der Begriff "vermitteln" („négocier“) in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ist autonom unionsrechtlich auszulegen und umfasst auch Tätigkeiten wie Kundenwerbung, Beratung oder Vertragsabschlüsse ohne Preisverhandlungsmacht.
c) Begründung des Gerichts:
Autonome Auslegung des Unionsrechts:
- Der Begriff "vermitteln" ist nicht an nationale Rechtsordnungen gebunden, sondern muss einheitlich in der EU ausgelegt werden.
- Die Richtlinie verfolgt das Ziel, HV zu schützen und den Handel zu erleichtern – eine restriktive Auslegung würde diesen Schutz untergraben.
Zweck der HV-Tätigkeit:
- Die Hauptaufgaben eines HV bestehen nach Art. 3 und 4 der Richtlinie darin,
- neue Kunden zu werben und
- Geschäftsbeziehungen zu erweitern.
- Dies kann auch durch Informationsvermittlung, Beratung oder Vertragsabschlüsse zu festen Preisen geschehen.
Verhinderung von Umgehungstatbeständen:
- Würde man die Preisgestaltungsbefugnis zur Voraussetzung machen, könnten Unternehmer die zwingenden HV-Schutzvorschriften (z. B. Ausgleichsanspruch) umgehen, indem sie ihren Vertretern einfach keine Preisverhandlungsmacht einräumen.
Sprachliche und systematische Argumente:
- In einigen Sprachfassungen der Richtlinie (z. B. Deutsch, Polnisch) wird der Begriff "vermitteln" weiter gefasst als in anderen (z. B. "verhandeln").
- Der Kontext der Richtlinie (Schutz der HV, Harmonisierung des Handelsrechts) spricht gegen eine enge Auslegung.
Rechtsfolge: Die Entscheidung stärkt den Schutz von Handelsvertretern, indem sie klärt, dass fehlende Preisgestaltungsmacht nicht automatisch den HV-Status ausschließt. Nationalen Gerichten wird damit eine klare Linie für die Auslegung der Richtlinie vorgegeben.