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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 30.04.2020 - VII ZR 151/19

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorhergehende Entscheidungen BGH, 18.12.2019 - VII ZR 151/19 -; OLG Hamm, 06.06.2019 - I-18 U 97/18 -; LG Münster, 20.09.2018 - I-11 O 292/17 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine neuen Angaben zur Streitwertbemessung vorbringen kann, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (nun § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu überschreiten, wenn diese Angaben bereits in den Vorinstanzen nicht ausreichend glaubhaft gemacht oder nicht vorgebracht wurden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) als Beschwerdeführer begehrt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Hierfür muss er die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, nun § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) überschreiten, um die Beschwer zu begründen. Er stützt sich dabei auf den Streitwert einer Feststellungswiderklage und den Aufwand für die Erteilung eines Buchauszugs (1.470 €).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des U zurückgewiesen. Er hat festgestellt, dass der U nicht nachweisen konnte, dass bereits in den Vorinstanzen ausreichende Angaben zur Streitwertbemessung gemacht wurden, die eine höhere Beschwer (über 16.470 €) rechtfertigen. Da der U diese Angaben nicht in den Tatsacheninstanzen vorgebracht oder nicht ausreichend substantiiert hat, kann er sie nicht erst im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend machen, um die Wertgrenze zu überschreiten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Maßgebend für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
  • Neue Angaben zur Streitwertbemessung sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig, wenn sie in den Vorinstanzen nicht vorgebracht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
  • Der U hat versäumt, in den Vorinstanzen darzulegen, dass der Streitwert der Widerklage zusammen mit dem Aufwand für den Buchauszug die Wertgrenze überschreitet. Sein Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist daher als neu zu bewerten und kann nicht berücksichtigt werden.
  • § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist inhaltlich identisch mit § 26 Nr. 8 EGZPO, sodass die Grundsätze weiterhin gelten.
KI INHALT
Beschwerdewert bei Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Neue Angaben zur Streitwerterhöhung sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig, wenn sie nicht bereits in den Vorinstanzen vorgebracht wurden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Revision
Wert der Beschwer
Titel zur Erteilung eines Buchauszugs
Buchauszug
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
§ 26 Nr. 8 EGZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
30.04.2020
AKTENZEICHEN
VII ZR 151/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:300420BVIIZR151.19.0
LIEFERUNG
15.06.2020
ÄNDERUNG
02.07.2020