rkr.; Vorinstanz SG Karlsruhe, 25.01.2019 - S 14 R 193/18 -; nachfolgend BSG, 23.06.2020 - B 5 RE 3/20 B - Juris (Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass die Dreijahresfrist für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI bereits mit der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter (VV) beginnt – unabhängig davon, ob diese zunächst nebenberuflich oder geringfügig ausgeübt wurde. Eine spätere Ausweitung der Tätigkeit auf Hauptberuflichkeit stellt keine neue Existenzgründung dar, wenn der Geschäftszweck (hier: Versicherungsvermittlung) unverändert bleibt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Antragsteller: Ein Versicherungsvertreter (VV), der zunächst nebenberuflich und später hauptberuflich selbständig für ein Versicherungsunternehmen (VU) tätig war.
- Antragsgegner: Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung).
- Begehren: Der VV beantragt eine befristete Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI, da er seine selbständige Tätigkeit als „neue“ Existenzgründung ansieht.
- Rechtsgrundlage: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Versicherungspflicht für selbständige VV, die nur für einen Versicherer tätig sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen) und § 6 Abs. 1a SGB VI (Dreijahres-Befreiungsmöglichkeit für Existenzgründer).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht lehnt die Befreiung ab, weil:
- Die Dreijahresfrist für die Befreiung bereits mit der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als VV (hier: nebenberufliche Vermittlung) begann – nicht erst mit der späteren Hauptberuflichkeit.
- Die spätere Ausweitung der Tätigkeit (z. B. von nebenberuflich zu hauptberuflich) stellt keine neue Existenzgründung dar, da der Geschäftszweck (Versicherungsvermittlung) gleich blieb.
- Eine Befreiung scheidet aus, wenn zwischen der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit und dem Antrag mehr als drei Jahre liegen.
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c) Begründung des Gerichts:
Fristbeginn nach § 6 Abs. 1a SGB VI:
- Maßgeblich ist die erstmalige Erfüllung der Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (selbständige Tätigkeit für einen Versicherer ohne versicherungspflichtige AN), nicht der Eintritt der Versicherungspflicht.
- Selbst nebenberufliche oder geringfügige Tätigkeiten, die diese Merkmale erfüllen, starten die Frist.
- Der Wortlaut des Gesetzes („nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt“) ist klar und lässt keine Ausnahmen zu (z. B. für „Existenzgründungsphasen“).
Keine neue Selbständigkeit bei bloßer Erweiterung:
- Eine Umbenennung oder Erweiterung des Geschäftsumfangs (z. B. von nebenberuflich zu hauptberuflich) begründet keine neue Tätigkeit, wenn der Geschäftszweck (hier: Versicherungsvermittlung) gleich bleibt (§ 6 Abs. 1a Satz 4 SGB VI).
- Entscheidend ist der objektive Geschäftszweck, nicht subjektive Absichten (z. B. „Neustart“) oder formale Änderungen (z. B. neue Gewerbeanmeldung).
Keine Rückwirkung oder Ausnahmen:
- Die Frist läuft unabhängig davon, ob die Tätigkeit zunächst versicherungsfrei war (z. B. wegen Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 SGB VI).
- Der Gesetzgeber hat bewusst keine „Existenzgründungsphase“ als zusätzliche Voraussetzung normiert.
Relevante Rechtsprechung: Das Gericht stützt sich auf das BSG-Urteil vom 22.03.2018 (B 5 RE 1/17 R), das die Auslegung des § 6 Abs. 1a SGB VI bestätigt.