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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 - L 8 R 847/19

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz SG Karlsruhe, 25.01.2019 - S 14 R 193/18 -; nachfolgend BSG, 23.06.2020 - B 5 RE 3/20 B - Juris (Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde)

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass die Dreijahresfrist für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI bereits mit der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter (VV) beginnt – unabhängig davon, ob diese zunächst nebenberuflich oder geringfügig ausgeübt wurde. Eine spätere Ausweitung der Tätigkeit auf Hauptberuflichkeit stellt keine neue Existenzgründung dar, wenn der Geschäftszweck (hier: Versicherungsvermittlung) unverändert bleibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Antragsteller: Ein Versicherungsvertreter (VV), der zunächst nebenberuflich und später hauptberuflich selbständig für ein Versicherungsunternehmen (VU) tätig war.
  • Antragsgegner: Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung).
  • Begehren: Der VV beantragt eine befristete Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI, da er seine selbständige Tätigkeit als „neue“ Existenzgründung ansieht.
  • Rechtsgrundlage: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Versicherungspflicht für selbständige VV, die nur für einen Versicherer tätig sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen) und § 6 Abs. 1a SGB VI (Dreijahres-Befreiungsmöglichkeit für Existenzgründer).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht lehnt die Befreiung ab, weil:

  1. Die Dreijahresfrist für die Befreiung bereits mit der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als VV (hier: nebenberufliche Vermittlung) begann – nicht erst mit der späteren Hauptberuflichkeit.
  2. Die spätere Ausweitung der Tätigkeit (z. B. von nebenberuflich zu hauptberuflich) stellt keine neue Existenzgründung dar, da der Geschäftszweck (Versicherungsvermittlung) gleich blieb.
  3. Eine Befreiung scheidet aus, wenn zwischen der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit und dem Antrag mehr als drei Jahre liegen.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Fristbeginn nach § 6 Abs. 1a SGB VI:

    • Maßgeblich ist die erstmalige Erfüllung der Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (selbständige Tätigkeit für einen Versicherer ohne versicherungspflichtige AN), nicht der Eintritt der Versicherungspflicht.
    • Selbst nebenberufliche oder geringfügige Tätigkeiten, die diese Merkmale erfüllen, starten die Frist.
    • Der Wortlaut des Gesetzes („nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt“) ist klar und lässt keine Ausnahmen zu (z. B. für „Existenzgründungsphasen“).
  2. Keine neue Selbständigkeit bei bloßer Erweiterung:

    • Eine Umbenennung oder Erweiterung des Geschäftsumfangs (z. B. von nebenberuflich zu hauptberuflich) begründet keine neue Tätigkeit, wenn der Geschäftszweck (hier: Versicherungsvermittlung) gleich bleibt (§ 6 Abs. 1a Satz 4 SGB VI).
    • Entscheidend ist der objektive Geschäftszweck, nicht subjektive Absichten (z. B. „Neustart“) oder formale Änderungen (z. B. neue Gewerbeanmeldung).
  3. Keine Rückwirkung oder Ausnahmen:

    • Die Frist läuft unabhängig davon, ob die Tätigkeit zunächst versicherungsfrei war (z. B. wegen Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 SGB VI).
    • Der Gesetzgeber hat bewusst keine „Existenzgründungsphase“ als zusätzliche Voraussetzung normiert.

Relevante Rechtsprechung: Das Gericht stützt sich auf das BSG-Urteil vom 22.03.2018 (B 5 RE 1/17 R), das die Auslegung des § 6 Abs. 1a SGB VI bestätigt.

KI INHALT
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für selbständige Versicherungsvermittler: Der Dreijahreszeitraum beginnt mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, auch bei nebenberuflicher oder geringfügiger Tätigkeit. Keine neue Frist bei bloßer Erweiterung des Geschäftsumfangs.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
VV als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Anrechnung vorangegangener nebenberuflicher Tätigkeit des VV
Versicherungspflicht
gesetzliche Rentenversicherung
Berechnung des drei-Jahres-Zeitraums
haupt- und nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als VV als eine Berufsausübung im rentenversicherungsrechtlichen Sinn
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
§ 6 Abs. 1 a SGB VI
§ 92 b Abs. 1 HGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LSG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.01.2020
AKTENZEICHEN
L 8 R 847/19
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2020:0124.L8R847.19.00
LIEFERUNG
17.06.2020
ÄNDERUNG
30.09.2025