Vorinstanz ArbG Kaiserslautern, 07.05.2019 - 4 Ca 591/18 -
zu der Entscheidung vgl. Boemke, jurisPR-ArbR 40/2020 Anm. 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer (AN) Provisionen, die er von einer Bank für die Vermittlung von Autofinanzierungen erhalten hat, an seinen Arbeitgeber (AG) herausgeben muss. Die Entscheidung basiert auf der analogen Anwendung von § 667 BGB (Herausgabepflicht des Beauftragten), da die Provisionen in innerem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit standen und der AG alle Vorteile aus der Geschäftsbesorgung erhalten soll.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Der Arbeitgeber (AG) – ein Autohaus.
- Was: Herausgabe von Provisionen (Geldzahlungen und umgewandelte "Get-More"-Punkte) in Höhe von € 21.551,88, die der Arbeitnehmer (AN) von einer Bank für die Vermittlung von Finanzierungen im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit erhalten hat.
- Woraus: Analog § 667 2. Var. BGB (Herausgabepflicht des Beauftragten), da die Provisionen im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit standen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der AN muss die Provisionen an den AG herausgeben.
- Der Herausgabeanspruch umfasst alle Vorteile (Geld und Sachleistungen), die der AN im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung erhalten hat.
- Der AG hat zudem Anspruch auf Zinsen (5 % über Basiszinssatz) seit Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 BGB).
- Keine Verjährung: Der AG hat nicht bewiesen, dass er oder der AN die Provisionen kannten oder grob fahrlässig nicht kannten (Verjährungsfrist: 3 Jahre ab Fälligkeit, § 195 BGB).
- Kein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder § 826 BGB), da der AN nicht vorsätzlich getäuscht hat.
c) Begründung des Gerichts:
Analoge Anwendung von § 667 BGB auf Arbeitsverhältnisse:
- Arbeitsverhältnisse sind zwar keine unentgeltlichen Geschäftsbesorgungen, aber die auftragsrechtlichen Grundsätze (insb. Herausgabepflicht) gelten entsprechend.
- Zweck: Der AG soll alle Vorteile aus der Geschäftsbesorgung erhalten, während der AN keine zusätzlichen Vorteile behalten darf (Gegenstück zum Aufwendungsersatz nach § 670 BGB).
Innerer Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Provisionen:
- Die Provisionen wurden für die Vermittlung von Finanzierungen gezahlt, die Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten des AN (Verkauf von Fahrzeugen inkl. Beratung und Abwicklung von Kreditgeschäften) waren.
- Gefahr der Interessenkollision: Der AN könnte bei der Auswahl von Finanzierungen oder Kunden eigene Vorteile (Provisionen) über die Interessen des AG stellen.
Keine Ausnahmen:
- Die Provisionen sind keine persönlichen Geschenke (wegen der Höhe und systematischen Gewährung nach Provisionstableau).
- Sie sind auch keine Trinkgelder (§ 107 GewO), da sie nicht freiwillig, sondern nach festen Regeln gezahlt wurden.
Betriebliche Übung verneint:
- Die Überlassung eines Fahrzeugs für einen Kurzurlaub und eine Veranstaltung 2017 reichen nicht aus, um eine betriebliche Übung (dauerhafte Leistungspflicht des AG) anzunehmen.
- Es gab eine mündliche Vereinbarung, dass der AN nur 30 % der Provisionen erhält – eine Abweichung hiervon hätte klar vereinbart werden müssen.
Verjährung:
- Der AG trägt die Darlegungslast für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Provisionen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
- Da diese nicht nachgewiesen wurde, ist der Anspruch nicht verjährt.
Kernaussage: Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Herausgabe von Provisionen verlangen, die dieser von Dritten für arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erhalten hat, da diese Vorteile dem Arbeitgeber gebühren. Eine betriebliche Übung oder ein persönlicher Anspruch des Arbeitnehmers lag hier nicht vor.