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ERGEBNISVORSCHLÄGE

VG Münster, 14.04.2010 - 9 K 320/09

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsvertreter (VV), der nach Erlass des Restschuldbefreiungsankündigungsbeschlusses eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO beantragt, gilt nicht automatisch als wirtschaftlich zuverlässig. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, da die endgültige Restschuldbefreiung erst nach einer 6-jährigen Wohlverhaltensphase und erfolgreicher Überprüfung eintritt. Die Zuverlässigkeit im Sinne geordneter Vermögensverhältnisse sei erst dann gegeben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) beantragt bei der Behörde die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Versicherungsvermittlung nach § 34d Abs. 1 GewO. Die Erlaubnis wird benötigt, um als Versicherungsvermittler tätig zu sein. Der Antrag wird gestellt, nachdem über das Vermögen des VV ein Restschuldbefreiungsankündigungsbeschluss im Insolvenzverfahren ergangen ist.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Verwaltungsgericht Münster hat den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass allein der Erlass des Restschuldbefreiungsankündigungsbeschlusses nicht ausreicht, um die erforderliche wirtschaftliche Zuverlässigkeit (geordnete Vermögensverhältnisse) nachzuweisen. Die endgültige Restschuldbefreiung stehe noch aus und sei erst nach einer 6-jährigen Wohlverhaltensphase und erfolgreicher gerichtlicher Überprüfung möglich.


c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  1. Vertrauensgewerbe und Zuverlässigkeit: Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler ist ein Vertrauensgewerbe, das besondere Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden stellt. Dazu gehören geordnete Vermögensverhältnisse. Eine Insolvenz führt regelmäßig zur Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse.

  2. Restschuldbefreiung noch nicht abschließend: Der Restschuldbefreiungsankündigungsbeschluss allein reiche nicht aus, um die Zuverlässigkeit herzustellen. Erst nach Abschluss der Wohlverhaltensphase (6 Jahre) und der endgültigen Restschuldbefreiung – sofern keine Altgläubiger erfolgreich Widerspruch einlegen – könne von einer positiven Prognose ausgegangen werden.

  3. Keine Privilegierung durch § 12 GewO: Die Regelung in § 12 GewO, die eine Untersagung des Gewerbes während eines laufenden Insolvenzverfahrens ausschließt, gelte nur für bereits ausgeübte Gewerbe. Da der VV zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung das Gewerbe der Versicherungsvermittlung nicht mehr ausübte und eine neue Zulassung beantragt, greife diese Privilegierung nicht.

  4. Keine Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung: Die vom VV angeführten BGH-Urteile (NJW 2005, 1271 und 1944) betrafen anwaltliches Berufsrecht, das aufgrund besonderer Kontrollmechanismen (z. B. Gebührenordnungen) nicht mit dem Gewerberecht vergleichbar sei.

  5. Offene Frage zur Unzuverlässigkeit bei illegaler Tätigkeit: Das Gericht ließ offen, ob die Ausübung der Tätigkeit ohne Erlaubnis bereits als persönliche Unzuverlässigkeit gewertet werden kann. Es sei fraglich, ob dies mit den Regeltatbeständen des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO (z. B. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten) vergleichbar sei.


Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont, dass bei Vertrauensgewerben wie der Versicherungsvermittlung besonders strenge Maßstäbe an die wirtschaftliche Zuverlässigkeit anzulegen sind. Ein Insolvenzverfahren und die damit verbundene Wohlverhaltensphase stehen der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis solange entgegen, bis die Restschuldbefreiung endgültig feststeht.

KI INHALT
Ein Versicherungsvertreter mit Restschuldbefreiungsankündigung gilt nicht automatisch als wirtschaftlich zuverlässig; erst nach vollständiger Restschuldbefreiung kann von geordneten Vermögensverhältnissen ausgegangen werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler
VV
Insolvenzverfahren
Versagung der Gewerbeerlaubnis
ungeordnete Vermögensverhältnisse
Restschuldbefreiungsankündigungsbeschluss
NORM
§ 12 GewO
§ 34 d GewO
§ 34 d Abs. 1 GewO
§ 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
VG Münster
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.04.2010
AKTENZEICHEN
9 K 320/09
ECLI
LIEFERUNG
19.06.2020
ÄNDERUNG
04.02.2021