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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 206/18

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hamm, 06.12.2017 - 4 Sa 852/17 -; ArbG Dortmund, 11.05.2017 - 3 Ca 177/17 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber (AG) dem Arbeitnehmer (AN) keinen Schadensersatz für die Nichtaufklärung über die ab 2004 eingeführte Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) schuldet, da keine Hinweis- oder Informationspflicht des AG bestand. Die Auskunftspflichten des AG sind begrenzt und erfordern keine aktive Aufklärung über komplexe sozialversicherungsrechtliche Änderungen, sofern der AN sich selbst informieren konnte.


Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 18.02.2020 – 3 AZR 206/18):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (AN): Fordert von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz, weil dieser ihn 2003 bei Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht über die ab 2004 eingeführte Beitragspflicht für einmalige Kapitalleistungen aus der bAV (Kranken- und Pflegeversicherung) aufgeklärt hat.
  • Rechtsgrundlage: Verletzung von Hinweis- und Informationspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB: Schutz- und Rücksichtnahmepflicht).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Abweisung der Klage: Der AG ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, da er keine Pflicht zur Aufklärung über die spätere Gesetzesänderung hatte.
  • Feststellungsinteresse bejaht: Die Klage auf Feststellung künftiger Schadensersatzansprüche war zulässig, da die Krankenkasse dem AN bereits mitgeteilt hatte, dass sie Beitragspflicht annimmt (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine allgemeine Beratungspflicht des AG:

    • Der AG hat keine generelle Pflicht, den AN über sozialversicherungsrechtliche Folgen (hier: Beitragspflicht ab 2004) aufzuklären.
    • Auskünfte müssen zwar richtig, eindeutig und vollständig sein (§ 241 Abs. 2 BGB), aber nur, wenn der AG sie freiwillig erteilt – eine aktive Aufklärungspflicht bestand hier nicht.
  2. Kein Informationsgefälle:

    • Die Beitragspflicht ergab sich aus öffentlich zugänglichen Gesetzesmaterialien (z. B. Bundestagsdrucksachen). Der AN hätte sich selbst informieren können.
    • Der AG hatte keine größere „Informationsnähe“ als der AN.
  3. Keine Pflicht zur Nachinformation bei Gesetzesänderungen:

    • Zum Zeitpunkt der Vereinbarung (2003) war die Beitragsfreiheit für vor dem Versorgungsfall ausgezahlte Kapitalleistungen noch gesetzlich verankert (§ 229 Abs. 1 S. 3 SGB V a.F.).
    • Der AG musste den AN nicht proaktiv über die spätere Änderung (ab 2004) informieren, da er nicht erkennen musste, dass die Auskunft zukünftige Bedeutung hatte.
  4. Keine Zurechnung von Beraterfehlern:

    • Fachberater der Sparkasse (als Träger der bAV) handelten nicht als Erfüllungsgehilfen des AG (§ 278 BGB), sondern für den Versorgungsträger oder ein Vermittlungsunternehmen.
    • Selbst wenn der Berater auf einer Betriebsversammlung auftrat, lag keine Zurechnung zum AG vor, da die Veranstaltung vom Betriebsrat organisiert wurde.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 241 Abs. 2 BGB (Schutz- und Rücksichtnahmepflicht)
  • § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Bestimmtheit des Antrags)
  • § 256 Abs. 1 ZPO (Feststellungsinteresse)
  • § 1a BetrAVG (Entgeltumwandlung)
  • § 229 SGB V (Beitragspflicht in der Krankenversicherung)
KI INHALT
Arbeitgeber müssen bei freiwilligen Auskünften zur betrieblichen Altersvorsorge richtige, vollständige Informationen geben, haben aber keine generelle Aufklärungspflicht über Sozialversicherungsbeiträge. Feststellungsinteresse für künftige Schadensersatzansprüche besteht bei wahrscheinlichem Schadenseintritt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Informationspflichten des Arbeitgebers in der bAV
hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags
Feststellungsinteresse
Auskunft des Arbeitgebers
Hinweispflicht des Arbeitgebers
Informationsgefälle
Entgeltumwandlungsvereinbarung
NORM
§ 241 Abs. 2 BGB
§ 280 BGB
§ 253 ZPO
§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V
§ 1 a BetrAVG
§ 6 VVG
§ 6 a VVG
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.02.2020
AKTENZEICHEN
3 AZR 206/18
ECLI
ECLI:DE:BAG:2020:180220.U.3AZR206.18.0
LIEFERUNG
22.06.2020
ÄNDERUNG
13.01.2026 15:04:33