vorgehend ArbG Mannheim, 07.11.2019 - 8 Ca 148/19 -; nachgehend BAG, 9 AZB 47/20
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, wenn der Kläger schlüssig ein Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG) vorträgt – selbst wenn der Beklagte dies bestreitet. Maßgeblich ist allein der Klägervortrag, nicht dessen Richtigkeit oder Schlüssigkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (möglicherweise ein als Handelsvertreter oder Arbeitnehmer Tätiger) begehrt die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten (ein bundesweit tätiges Kreditvermittlungsunternehmen) besteht. Er stützt sich darauf, dass seine Tätigkeit trotz formaler Selbstständigkeit durch starke Eingliederung in die betriebliche Organisation der Beklagten (z. B. Verwendung von Visitenkarten, zeitliche Vorgaben, EDV-Verzahnung, Berichtspflichten) tatsächlich ein Arbeitsverhältnis darstelle. Der Streit betrifft die Rechtswegzuständigkeit – also ob die Arbeitsgerichte oder die ordentlichen Gerichte für die Klage zuständig sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Baden-Württemberg bestätigt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der Klägervortrag ist für die Rechtswegfrage ausreichend, da er schlüssig auf ein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG hinweist. Die Einwendungen der Beklagten (z. B. fehlende formelle Vorgesetztenstellung) sind für die Rechtswegprüfung unbeachtlich.
c) Begründung des Gerichts:
Maßgeblichkeit des Klägervortrags:
- Im sog. "aut-aut-Fall" (entweder Arbeitsverhältnis oder Handelsvertreterverhältnis) definiert der Klägervortrag den Rechtsweg, wenn er schlüssig ein Arbeitsverhältnis behauptet.
- Die tatsächliche Durchführung des Vertrages ist entscheidend, nicht die vertragliche Bezeichnung (z. B. als HV). Hier spricht die praktische Ausgestaltung (Eingliederung, Abhängigkeit) für ein Arbeitsverhältnis.
Unbeachtlichkeit der Beklagteneinwendungen:
- Für die Rechtswegfrage kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch tatsächlich besteht oder sinnvoll ist. Dies wird erst in der Sachprüfung geprüft.
- Selbst wenn der Klägervortrag nicht schlüssig sein sollte, genügt die Behauptung arbeitsrechtlicher Rechtsbeziehungen für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
Fallgruppen:
- Sic-non-Fälle: Kläger behauptet entweder Arbeitsverhältnis oder etwas anderes (z. B. Werkvertrag) – hier ist der Vortrag klar.
- Aut-aut-Fälle: Kläger behauptet entweder Arbeitsverhältnis oder HV-Verhältnis (wie hier) – der Vortrag zum Arbeitsverhältnis ist maßgeblich.
- Et-et-Fälle: Kläger behauptet sowohl Arbeitsverhältnis als auch HV-Verhältnis – hier ist der Vortrag widersprüchlich.
Kosten:
- Da der Ausgangsbeschluss keine Kostenentscheidung enthält (Grundsatz der Kosteneinheit, § 281 Abs. 3 ZPO), sind bei einer Beschwerde die Kosten des Rechtsmittels nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden.
Kernaussage: Die Arbeitsgerichte sind zuständig, sobald der Kläger substantiiert ein Arbeitsverhältnis behauptet – unabhängig von der Gegenposition des Beklagten. Die materielle Prüfung (ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht) erfolgt erst später.