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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - L 11 KR 2653/19 – Württembergische 3 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz SG Reutlingen, 10.07.2019 - S 1 KR 1120/17 -; nachfolgend BSG, 13.12.2022 - B 12 KR 10/20 R -; der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr. 1 SGG) im Hinblick auf die Konstellation des Bestehens eines AA als HV nach § 89 b HGB, der auf die bAV in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung teilweise angerechnet wird

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass Kapitalzahlungen aus einer vom Arbeitgeber (AG) finanzierten Direktversicherung für einen Handelsvertreter (HV) auch dann beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind, wenn der AG den Ausgleichsanspruch des HV nach § 89b HGB um die Beiträge gemindert hat. Die Beitragspflicht gilt unabhängig davon, ob der HV eigene Beiträge geleistet hat oder ob eine Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch erfolgte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Kranken- und Pflegekassen (Klägerinnen) verlangen von einem Handelsvertreter (HV) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für eine Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung. Die Direktversicherung wurde ursprünglich vom Arbeitgeber (AG) für den HV abgeschlossen und später vom HV als Versicherungsnehmer (VN) weitergeführt. Der HV wendet ein, dass die Kapitalzahlung nicht beitragspflichtig sei, da sie auf vom AG finanzierten Beiträgen beruhe und dieser seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entsprechend gemindert habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Kapitalzahlung aus der Direktversicherung beitragspflichtig ist. Dies gilt auch für den Teil der Zahlung, der auf vom AG finanzierten Beiträgen beruht. Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V, wonach nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (wie Kapitalzahlungen) als monatliche Versorgungsbezüge gelten und damit der Beitragsbemessung unterliegen. Die Einwendung des HV, dass der AG seinen Ausgleichsanspruch gemindert habe, ändert nichts an der Beitragspflicht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Rechtliche Grundlage:

    • § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V sieht vor, dass einmalige Kapitalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) als Versorgungsbezüge gelten und damit beitragspflichtig sind.
    • § 237 SGB V (für Rentner) verweist auf § 229 SGB V, sodass die Regelung auch für Kapitalzahlungen an Rentner gilt.
    • § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI erklärt die Vorschriften des SGB V für die soziale Pflegeversicherung für entsprechend anwendbar.
  2. Qualifikation als bAV:

    • Die Direktversicherung ist eine Form der bAV (§ 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG).
    • Der Versorgungszweck (Altersvorsorge) ist gegeben, da die Auszahlung nach Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt.
    • Unerheblich ist, ob der Vertrag zunächst als privater Vertrag geführt wurde oder ob der HV später selbstständig war.
  3. Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch:

    • Auch wenn der AG den Ausgleichsanspruch des HV nach § 89b HGB um die Beiträge zur Direktversicherung gemindert hat, bleibt die Kapitalzahlung beitragspflichtig.
    • Die Anrechnung der bAV auf den Ausgleichsanspruch betrifft allein das Verhältnis zwischen AG und HV, nicht jedoch die Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
  4. Verfassungsmäßigkeit:

    • Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen aus der bAV verstößt nicht gegen Grundrechte (Art. 14, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes).
    • Dies gilt auch für Verträge, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden.
  5. Ausnahme für selbst finanzierte Beiträge:

    • Nur der Teil der Kapitalzahlung, der auf vom HV selbst eingezahlten Beiträgen beruht (nach Einrücken in die Stellung des VN), ist nicht beitragspflichtig.
  6. Keine „Doppelverbeitragung“:

    • Das Gericht verweist auf die politische Diskussion um die sog. Doppelverbeitragung, die jedoch erst ab 01.01.2020 durch den neu eingeführten § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V teilweise entschärft wurde. Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt die Beitragspflicht weiterhin.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V (Beitragspflicht von Versorgungsbezügen)
  • § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG (Definition der Direktversicherung als bAV)
  • § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters)
  • § 237 SGB V (Beitragsbemessung bei Rentnern)
  • § 57 SGB XI (Entsprechende Anwendung der Krankenversicherungsvorschriften in der Pflegeversicherung)
KI INHALT
Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen sind für Handelsvertreter beitragspflichtig in Kranken- und Pflegeversicherung, auch wenn der Arbeitgeber die Beiträge getragen und den Ausgleichsanspruch gemindert hat. Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersvorsorge unterliegen unabhängig von Auszahlungsform oder Eigenbeiträgen der Verbeitragung. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Württembergische 3
STICHWORT
Verbeitragung von Leistungen aus einer Direktversicherung für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auch bei Anrechenbarkeit der Leistungen auf den AA des VV
NORM
§ 89 b HGB
§ 1 Abs. 2 BetrAVG
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V
§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V
§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V
§ 229 SGB V
§ 237 SGB V
§ 237 Satz 1 SGB V
§ 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI
§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI
§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.06.2020
AKTENZEICHEN
L 11 KR 2653/19
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2020:0616.L11KR2653.19.00
LIEFERUNG
17.07.2020
ÄNDERUNG
26.04.2023