Vorinstanz OLG Wien, 19.02.2003 - GZ 5 R 188/02g-13 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Versicherer die Versicherungspolice wirksam an den Versicherungsnehmer (VN) zustellen kann, indem er sie dem unabhängigen Versicherungsmakler (VM) übersendet, da dieser für den VN empfangsbevollmächtigt ist. Die Zustellung gilt auch dann als wirksam, wenn der Versicherer die Police mit Zahlungsaufforderung und Belehrung über Verzugsfolgen an den VM schickt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherer möchte die Versicherungspolice (inkl. Zahlungsaufforderung und Belehrung über Verzugsfolgen) wirksam an den Versicherungsnehmer (VN) zustellen. Er nutzt dafür den unabhängigen Versicherungsmakler (VM), der für den VN empfangsbevollmächtigt ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass die Zustellung der Versicherungspolice an den VM als wirksame Zustellung an den VN gilt. Dies gilt auch, wenn die Police mit einer Zahlungsaufforderung und Belehrung über die Folgen eines Zahlungsverzugs verbunden ist.
c) Begründung des Gerichts: Der OGH stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (OGH, 29.05.2000 - 7 Ob 314/99y), wonach ein unabhängiger VM für den VN empfangsbevollmächtigt ist. Daher ist die Übersendung der Police an den VM rechtlich gleichwertig mit einer direkten Zustellung an den VN. Die Wirksamkeit der Zustellung bleibt auch dann bestehen, wenn der Versicherer die Police mit einer Zahlungsaufforderung und Verzugsbelehrung verbindet.