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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 29.05.2000 - 7 Ob 314/99y

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Wien, 01.06.1999 - 13 R 204/98k-22 -; LG Wien, 17.06.1998 - 9 Cg 185/97k-17 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) nur dann leistungsfrei ist, wenn die Police und die Zahlungsaufforderung für die erste Prämie nebst Belehrung über die Folgen des Verzugs dem Versicherungsnehmer (VN) wirksam zugestellt wurden. Ein Versicherungsmakler (VM) gilt dabei als Empfangsbevollmächtigter des VN, sodass der Zugang der Unterlagen beim VM ausreicht. Im konkreten Fall war das VU leistungsfrei, da der VN die Zahlung trotz Fristablaufs nicht erbrachte, und konnte Regress gegen den VN nehmen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klagende Partei: Versicherungsunternehmen (VU)
  • Beklagte Partei: Versicherungsnehmer (VN)
  • Streitgegenstand: Das VU verlangt von dem VN Regress für Leistungen, die es aufgrund eines Verkehrsunfalls an einen Dritten erbracht hat. Das VU beruft sich darauf, dass es gegenüber dem VN aufgrund nicht gezahlter erster Prämie leistungsfrei geworden sei (§ 38 Abs. 2 VersVG) und daher nur dem Dritten gegenüber hafte (§ 158c VersVG). Der VN wendet ein, dass ihm die Zahlungsaufforderung nicht zugegangen sei.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der OGH bestätigt, dass das VU leistungsfrei ist, weil:

  1. Die vorläufige Deckungszusage des VU mit der unveränderten Annahme des Versicherungsantrags endete.
  2. Die Police und die Zahlungsaufforderung für die erste Prämie nebst Belehrung über die Folgen des Zahlungsverzugs dem VN wirksam zugestellt wurden.
    • Da der VN den Versicherungsmakler (VM) empfangsbevollmächtigt hatte, galt der Zugang beim VM als Zugang beim VN.
  3. Der VN hatte die Prämie nicht innerhalb der Frist gezahlt, obwohl seit Vertragsbeginn bereits über 2 Monate vergangen waren, ohne dass er sich erkundigt hätte.
  4. Das VU konnte daher gegenüber dem VN Regress nehmen (§ 158f VersVG).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zustellung als anspruchsvernichtender Umstand:

    • Das VU muss beweisen, dass die Police und die Zahlungsaufforderung nebst Belehrung dem VN zugegangen sind.
    • Der Zugang kann tatsächlich (§ 862a ABGB) oder fingiert (z. B. § 10 VersVG) erfolgen.
  2. Rolle des Versicherungsmaklers (VM):

    • Der VM ist Doppelmakler (§ 26 MaklerG) und wird grundsätzlich der Sphäre des VN zugerechnet, da er dessen Interessen zu wahren hat.
    • Im Unterschied dazu gehört der Versicherungsvertreter (VV) zur Sphäre des VU (§ 43 VersVG).
    • Hier hatte der VN den VM beauftragt, die Ummeldung der KFZ-Haftpflichtversicherung durchzuführen, und im Antrag ausdrücklich festgehalten, dass die Police zweifach an den VM zu senden sei. → Dies stellt eine Empfangsvollmacht dar, die auch die Übermittlung der Zahlungsaufforderung umfasst (§ 28 Nr. 4 MaklerG).
    • Somit galt der Zugang beim VM als Zugang beim VN.
  3. Kein Verschulden des VN?

    • Der VN konnte nicht nachweisen, dass ihn an der Zahlungsverzögerung kein Verschulden traf, da er sich über 2 Monate nach Vertragsbeginn nicht über den Stand der Versicherung erkundigt hatte.
  4. Regressanspruch des VU:

    • Da das VU dem VN gegenüber leistungsfrei war, aber dem Dritten gegenüber haften musste (§ 158c VersVG), stand ihm der Regress gegen den VN zu (§ 158f VersVG).
    • Die vom VN begehrten ergänzenden Feststellungen zur Verschuldensfrage und Regresshöhe wurden abgelehnt, da sie nicht konkretisiert und ohne Beweismittel vorgebracht wurden.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 38 Abs. 2 VersVG (Leistungsfreiheit bei nicht gezahlter Erstprämie)
  • § 158c, § 158f VersVG (Haftung gegenüber Dritten und Regress)
  • § 862a ABGB (Zugang von Willenserklärungen)
  • § 26 MaklerG (Abgrenzung VM/VV), § 28 MaklerG (Pflichten des VM)
KI INHALT
Vorläufige Deckungszusage endet mit Annahme des Versicherungsantrags; Leistungsfreiheit des VU bei nicht zugestellter Police und Prämienaufforderung. Beweislast beim VU. Zugang von Willenserklärungen bei VN oder bevollmächtigtem VM. Abgrenzung VV/VM, Sphärenzurechnung. Regressanspruch des VU bei Leistungsfreiheit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung VV / VN
Wirksamkeit des Zugangs einer Aufforderung zur Zahlung der Einlöseprämie bei Zugang beim VM
NORM
§ 38 Abs. 2 VersVG
§ 26 MaklerG
§ 26 Abs. 1 MaklerG
§ 26 Abs. 3 MaklerG
§ 27 MaklerG
§ 28 Nr. 4 MaklerG
§ 43 VersVG
§ 43 a VersVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.05.2000
AKTENZEICHEN
7 Ob 314/99y
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00314.99Y.0529.000
LIEFERUNG
27.07.2020
ÄNDERUNG
18.09.2020