nachgehend LSG Hamburg, 26.01.2017 - L 1 KR 51/15 -; BSG, 28.11.2017 - B 12 KR 22/17 B - Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde - Wolters Kluwer
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Sozialgericht Hamburg entschied, dass ein Arbeitnehmer (AN) keine Ansprüche auf Schätzung oder Hochrechnung seiner gemeldeten Entgelte aus einem vermeintlichen Handelsvertretervertrag (HVV) hat, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand, aber die Provisionen korrekt als Entgelt gemeldet wurden. Die Umsatzsteuer wird nicht berücksichtigt, da sie ein durchlaufender Posten ist. Eine Nettolohnvereinbarung oder illegale Beschäftigung lag nicht vor, da beide Parteien von einer selbständigen Tätigkeit ausgingen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt vom Arbeitgeber (AG) eine Korrektur der Entgeltmeldungen an die Sozialversicherung, insbesondere die Berücksichtigung von Umsatzsteuer und eine Hochrechnung der Provisionen auf ein Bruttoentgelt. Der AN stützt sich dabei auf sozialversicherungsrechtliche Vorschriften (§§ 14, 28a ff. SGB IV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage ab. Es bestätigte, dass die vom AG gemeldeten Provisionen als Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV gelten und keine Schätzung (§ 28h SGB IV) oder Hochrechnung erforderlich ist. Die Umsatzsteuer wird nicht als Entgelt berücksichtigt, da sie an den Fiskus abzuführen ist. Eine Nettolohnvereinbarung oder illegale Beschäftigung lag nicht vor.
c) Begründung des Gerichts:
- Entgeltmeldung: Die Provisionen sind als Arbeitsentgelt zu melden, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Abs. 1 SGB IV).
- Keine Schätzung: Da die Provisionen bekannt und gemeldet wurden, ist keine Schätzung nach § 28h SGB IV nötig.
- Umsatzsteuer: Diese ist kein Entgelt, da sie durchlaufend ist und an den Fiskus geht.
- Keine Nettolohnvereinbarung: Es gab keinen Willen des AG, Steuern/Beiträge zu übernehmen. Der AN hat sich vertraglich zur eigenen Abführung verpflichtet.
- Keine illegale Beschäftigung: Es fehlte am Vorsatz des AG, da beide Parteien von einer selbständigen Tätigkeit ausgingen. Der AN hätte bei Zweifeln selbst ein Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) einleiten können.
Kernaussage: Die korrekte Meldung der Provisionen als Entgelt ist ausreichend; weitere Ansprüche des AN bestehen nicht, da keine Nettolohnvereinbarung oder illegale Beschäftigung vorlag.