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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R – Rackjobbing –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend SG Frankfurt, 20.10.2008 - S 18 KR 51/05 -; LSG Hessen, 14.03.2013 - L 8 KR 102/12 -

zu der Entscheidung vgl. Pietrek, jurisPR-SozR 10/2017 Anm. 2

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet in diesem Urteil über die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (mit Sozialversicherungspflicht) und Selbstständigkeit im Fall von Rackjobbing (Regalbetreuung/Merchandising). Kernfrage ist, ob die Tätigkeit trotz Rahmenvertrag und eigenverantwortlicher Elemente als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist. Das Gericht betont, dass die tatsächliche Durchführung der Einzeltätigkeit maßgeblich ist und nicht allein vertragliche Vereinbarungen oder die Bezeichnung der Tätigkeit (z. B. als "Rackjobber"). Es fehlen jedoch konkrete Feststellungen zu den Einzelaufträgen, weshalb die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen wird.



Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Eine als Rackjobber (Regalbetreuer/Merchandiser) tätige Person, die ihre Tätigkeit als selbstständig einstuft und daher keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen will.
  • Beklagte: Die Deutsche Rentenversicherung (oder eine andere Sozialversicherungsträgerin), die die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) einordnet und daher Versicherungspflicht (mit Beitragspflicht) feststellt.
  • Rechtsgrundlage: Streit um die Abgrenzung zwischen Beschäftigung (Sozialversicherungspflicht) und Selbstständigkeit im Rahmen eines Rahmenvertrages mit Einzelaufträgen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Keine abschließende Entscheidung, da die tatsächlichen Verhältnisse bei Durchführung der Einzelaufträge nicht ausreichend aufgeklärt sind.

    • Das Gericht bestätigt, dass bei Rahmenverträgen (hier: Rackjobbing) die Versicherungspflicht für jeden Einzelauftrag gesondert zu prüfen ist.
    • Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um zu beurteilen, ob die Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbstständigkeit einzuordnen ist.
  2. Rahmenvertrag vs. Einzeltätigkeit:

    • Ein Rahmenvertrag regelt nur die allgemeinen Bedingungen, während die Hauptleistungspflichten erst mit Annahme der Einzelaufträge entstehen.
    • Maßgeblich sind die Verhältnisse während der Durchführung der Einzelaufträge (z. B. Weisungsrecht, Arbeitszeit, Ort, Art der Ausführung).
  3. Keine Versicherungspflicht in auftragsfreien Zeiten:

    • Ohne Annahme eines Einzelauftrags besteht keine entgeltliche Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und damit keine Versicherungspflicht.
  4. Verfahrensrechtliche Klärung:

    • Ein ergänzender Bescheid der Behörde während des Berufungsverfahrens (mit Feststellungen zu Versicherungspflicht und Zeitraum) ersetzt den unvollständigen Erstbescheid und wird Gegenstand des Revisionsverfahrens (§ 96 Abs. 1 SGG).
    • Über Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) nicht zu entscheiden.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzungskriterien zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit:

    • Beschäftigung liegt vor, wenn der Tätige persönlich abhängig ist, insbesondere durch:
    • Eingliederung in fremden Betrieb,
    • Weisungsrecht des Auftraggebers (auch wenn verfeinert, z. B. bei höheren Tätigkeiten),
    • kein Unternehmerrisiko (kein Einsatz eigenen Kapitals mit Verlustrisiko).
    • Selbstständigkeit ist anzunehmen, wenn:
    • eigenes Unternehmerrisiko (z. B. Investitionen für zukünftige Aufträge),
    • eigene Betriebsstätte oder Arbeitsmittel (wenn nicht nur privat genutzt),
    • freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit (nicht nur scheinbar, sondern tatsächlich unabhängig),
    • Möglichkeit, Aufträge abzulehnen oder für mehrere Auftraggeber tätig zu sein (aber nur, wenn mit weiteren Selbstständigkeitsmerkmalen verbunden, z. B. werbendes Auftreten).
  2. Bedeutung des Rahmenvertrages:

    • Der Rahmenvertrag allein reicht nicht aus, um Selbstständigkeit zu begründen.
    • Entscheidend ist, ob die Einzelaufträge tatsächlich weisungsfrei und mit unternehmerischer Freiheit durchgeführt werden.
  3. Indizien für Beschäftigung im vorliegenden Fall:

    • Zeitliche und inhaltliche Vorgaben (z. B. Fünf-Minuten-genaue Dokumentation der Arbeitszeit, Richtlinien für Regalbestückung).
    • Kein echtes Unternehmerrisiko: Der Kläger hatte einen unbedingten Vergütungsanspruch für seine Arbeitszeit (keine erfolgsabhängige Bezahlung).
    • Keine Delegationsmöglichkeit: Die Möglichkeit, Erfüllungsgehilfen einzusetzen, war theoretisch (nicht praktisch umsetzbar).
    • Fehlende eigene betriebliche Infrastruktur: Nutzung privater Gegenstände (PKW, PC) reicht nicht für Selbstständigkeit.
  4. Indizien für Selbstständigkeit (aber nicht ausreichend):

    • Rahmenvertrag sah vor, dass der Kläger Aufträge ablehnen konnte.
    • Anreicherung der Tätigkeit mit verantwortungsvolleren Aufgaben (Merchandising) spricht nicht automatisch gegen Beschäftigung.
    • Kein Etikettenschwindel: Die Bezeichnung als "Rackjobber" ist irrelevant; maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung.
  5. Fehlende Feststellungen:

    • Es fehlen konkrete Angaben zu:
    • Inhalt und Ausgestaltung der Einzelaufträge (z. B. Weisungen zu Ort, Zeit, Dauer, Art der Ausführung),
    • tatsächliche Durchführung (wurde das Weisungsrecht ausgeübt?),
    • Vergütungsmodalitäten (zeit- oder erfolgsabhängig?),
    • Unternehmerrisiko (hatte der Kläger Investitionen oder Verlustrisiken?).
  6. Hinweise für die weitere Aufklärung:

    • Der Tatrichter muss von Amts wegen (§ 103 SGG) weitere Umstände klären, z. B.:
    • Wurde der Kläger bei Krankheit/Urlaub durch Dritte ersetzt?
    • Gab es konkrete zeitliche Vorgaben für die Auftragsdurchführung?
    • Wurde die Tätigkeit überwacht (z. B. durch Marktleiter)?
    • Wurde der Kläger gegründet, weil er zu langsam arbeitete? (Hinweis auf Weisungsrecht!)

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Kernaussagen des Urteils:

  1. Rackjobbing kann Beschäftigung sein, auch wenn die Tätigkeit mit eigenverantwortlichen Elementen angereichert ist.
  2. Rahmenverträge erfordern eine Einzelbetrachtung der Aufträge – die Versicherungspflicht entsteht nur während der tatsächlichen Auftragsdurchführung.
  3. Vertragliche Vereinbarungen (z. B. "Selbstständigkeit") sind nur maßgeblich, wenn sie tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und nicht als Scheingeschäft (§ 117 BGB) einzustufen sind.
  4. Kein automatischer Ausschluss von Beschäftigung durch:
    • Möglichkeit, Aufträge abzulehnen,
    • Nutzung privater Arbeitsmittel,
    • höhere Verantwortung bei der Aufgabenerfüllung.
  5. Unternehmerrisiko setzt voraus, dass eigenes Kapital oder Arbeitskraft mit Verlustrisiko eingesetzt wird – bloße Arbeitszeitdokumentation oder private Gerätenutzung reichen nicht.

Ergebnis: Das BSG verweist die Sache zurück, damit der Tatrichter die fehlenden Feststellungen nachholt. Ohne konkrete Angaben zu den Einzelaufträgen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich um eine Beschäftigung (mit Sozialversicherungspflicht) oder Selbstständigkeit handelt.

ENTSCHEIDUNGSNAME
Rackjobbing
STICHWORT
Sozialversicherungspflicht
Merchandising
Regalpflege
POS-Service
Verkaufsförderung
Rahmenvertrag
Unternehmerrisiko bei "vereinbarter" selbstständiger Erwerbstätigkeit
abhängige Beschäftigung
selbstständige Tätigkeit
Abgrenzung
FUNDSTELLE
BSGE 120, 99
info also 16, 121
SGb 16, 33
USK 15, 106
SozR 4-2400 § 7 Nr. 25
Die Beiträge Beilage 16, 170
Die Beiträge Beilage 16, 43
USK 2015-106
ArbR 16, 278
ArbRB 16, 206
NORM
§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI
REDAKTION
Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.11.2015
AKTENZEICHEN
B 12 KR 16/13 R
ECLI
ECLI:DE:BSG:2015:181115UB12KR1613R0
LIEFERUNG
06.08.2020
ÄNDERUNG
15.09.2021