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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Rostock, 09.08.2002 - 9 O 186/02

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Rostock entschied, dass ein Maklergemeinschaftsgeschäft nicht wegen fehlender Gewerbeerlaubnis eines Maklers (§ 34c GewO) nichtig ist (§ 134 BGB) und der andere Makler den Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anfechten kann, wenn keine aktive Täuschung über die Erlaubnis vorlag. Die fehlende Erlaubnis berührt die Wirksamkeit des Vertrages nicht, da § 34c GewO kein Schutzgesetz i.S.d. § 134 BGB ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (mit Gewerbeerlaubnis) begehrt die Anfechtung eines Maklergemeinschaftsgeschäfts mit einem anderen Makler (ohne Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO) wegen angeblicher arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) und Nichtigkeit des Vertrages (§ 134 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das Maklergemeinschaftsgeschäft ist wirksam, auch wenn ein Makler keine Gewerbeerlaubnis hat.
  • Der Vertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, da keine aktive Täuschung über die Erlaubnis vorlag.
  • Die fehlende Erlaubnis führt nicht zur Unwirksamkeit des Gemeinschaftsgeschäfts oder zur Aufhebung der Provisionsteilung.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine Nichtigkeit nach § 134 BGB:

    • § 34c GewO ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 134 BGB (in Anlehnung an BGH, BGHZ 78, 269).
    • Die fehlende Erlaubnis macht den Vertrag weder gegenüber Kunden noch zwischen Maklern unwirksam.
  2. Keine Anfechtung nach § 123 BGB:

    • Es besteht keine Aufklärungspflicht über die fehlende Erlaubnis, da diese im Privatrechtsverkehr keine erhebliche Rolle spielt.
    • Ohne aktives Behaupten der Erlaubnis liegt keine arglistige Täuschung vor.
  3. Provisionsanspruch bleibt bestehen:

    • Selbst wenn ein Makler keine weiteren Tätigkeiten entfaltet, bleibt sein Provisionsanspruch erhalten, sofern dies vertraglich vereinbart wurde (z. B. für Zubringerdienste).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 134 BGB (Nichtigkeit bei Gesetzesverstoß)
  • § 123 BGB (Anfechtung wegen Täuschung)
  • § 34c GewO (Gewerbeerlaubnis für Makler)
  • Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte (GfG) des Ringes Deutscher Makler.
KI INHALT
Fehlende Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO führt nicht zur Nichtigkeit eines Maklergemeinschaftsgeschäfts nach § 134 BGB oder zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB, solange keine falschen Angaben gemacht wurden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gemeinschaftsgeschäft von Maklern
Maklergemeinschaftsgeschäft
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit wegen fehlender Gewerbeerlaubnis eines der beteiligten Makler
NORM
§ 123 BGB
§ 134 BGB
§ 34 c GewO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Rostock
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.08.2002
AKTENZEICHEN
9 O 186/02
ECLI
ECLI:DE:LGROSTO:2002:0809.9O186.02.0A
LIEFERUNG
26.08.2020
ÄNDERUNG
20.11.2020