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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Stuttgart, 21.11.2019 - 30 O 144/19 – P&R 12 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Stuttgart entscheidet, dass ein Anlagevermittler im Gegensatz zu einem Anlageberater nur zur richtigen und vollständigen Information über wesentliche tatsächliche Umstände verpflichtet ist. Bei einer Container-Investition als Sachanlage besteht kein strukturelles Totalverlustrisiko, daher muss der Vermittler nicht darüber aufklären. Der Anleger trägt die Beweislast für unrichtige Informationen oder Nichtübermittlung des Prospekts.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von einem Anlagevermittler Schadensersatz, weil dieser ihn angeblich unvollständig oder unrichtig über eine Container-Investition informiert habe. Der Anspruch stützt sich auf einen Auskunftsvertrag zwischen Anleger und Vermittler.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Stuttgart weist die Klage ab. Der Vermittler habe seine Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag nicht verletzt. Bei Container-Investitionen (Sachanlagen) bestehe kein strukturelles Totalverlustrisiko, daher sei keine Aufklärung darüber erforderlich. Zudem trage der Anleger die Beweislast für die behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages.

c) Begründung des Gerichts:

  • Unterschied Anlageberater vs. Vermittler: Ein Anlageberater schuldet eine fundierte, individuelle Beratung, während ein Vermittler nur zur richtigen und vollständigen Information über wesentliche Fakten verpflichtet ist.
  • Kein Totalverlustrisiko bei Sachanlagen: Container-Investitionen seien mit geschlossenen Immobilienfonds vergleichbar; ein Totalverlust durch Insolvenz des Emittenten sei kein strukturelles Risiko, da die Container herausverlangt werden könnten.
  • Werblicher Charakter der Aussagen: Bei einem Vermittlungsvertrag stehe der werbliche Charakter im Vordergrund; der Anleger wisse, dass die Aussagen des Vermittlers anpreisen.
  • Beweislast: Der Anleger muss beweisen, dass die Informationen unrichtig/unvollständig waren oder der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde.
KI INHALT
Anlageberater und -vermittler haben unterschiedliche Pflichten: Berater müssen fundiert und individuell beraten, Vermittler nur richtig und vollständig über relevante Tatsachen informieren. Bei Sachanlagen wie Containern besteht kein strukturelles Totalverlustrisiko. Der Anleger trägt die Beweislast für falsche Informationen oder nicht übergebene Prospekte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
P&R 12
STICHWORT
Haftung des Anlagevermittlers
Abgrenzung Anlageberatung / Anlagevermittlung
keine Aufklärungspflicht über das Totalverlustrisiko bei Anlagen in Sachwerten
Sachanlage
Schneeballsystem
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 280 BGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.11.2019
AKTENZEICHEN
30 O 144/19
ECLI
LIEFERUNG
02.09.2020
ÄNDERUNG
07.04.2021