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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Lübeck, 14.03.2019 - 8 HKO 50/18 – Blau direkt –

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass ein Maklerverbund durch unzutreffende, wettbewerbswidrige Aussagen in einem Advertorial über die Nachteile eines Maklerpools im Insolvenzfall gegen das UWG verstoßen hat. Der Maklerpool hat daher Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Maklerverbund auferlegt, da dieser die Unterlassungserklärung erst nach Klageerhebung abgegeben hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Maklerpool (Geschädigter)
  • Beklagter: Ein Maklerverbund (Handelnder)
  • Anspruchsgrundlagen:
  • Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG (wettbewerbswidrige Aussagen im Advertorial)
  • Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG (wahrscheinlicher Schaden durch Irreführung von Maklern)
  • Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (umfangreiche Veröffentlichung der wettbewerbswidrigen Aussagen)

Der Maklerpool verlangt vom Maklerverbund:

  1. Unterlassung der Behauptungen (z. B. dass bei Insolvenz des Pools Kundenbestände ohne Zustimmung veräußert werden könnten).
  2. Schadensersatz für entgangene Geschäftsbeziehungen mit Maklern.
  3. Auskunft über die Verbreitung der Aussagen (Ort, Dauer, Form).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Aussagen des Maklerverbunds im Advertorial sind wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 1 UWG, da sie irreführend sind.
  2. Der Maklerpool hat einen Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB über die Verbreitung der Aussagen, da er diese nicht selbst ermitteln kann.
  3. Der Maklerverbund handelt fahrlässig (§ 276 BGB), da er die Richtigkeit der Aussagen nicht ausreichend geprüft hat.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Maklerverbund (§ 91a ZPO), da er die Unterlassungserklärung erst nach Klageerhebung abgegeben hat.
  5. Der Streitwert wird für den Unterlassungsantrag auf 500.000 € und für den Schadensersatzantrag auf 125.000 € festgesetzt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Wettbewerbswidrigkeit: Die Aussagen erwecken den falschen Eindruck, dass Makler bei einem Maklerpool im Insolvenzfall rechtliche Nachteile (z. B. Verlust des Kundenbestands) erleiden. Dies ist geeignet, Makler von einer Zusammenarbeit abzuhalten (§ 3 UWG).
  • Schaden: Es ist hoch wahrscheinlich, dass Makler aufgrund der Aussagen Geschäftsbeziehungen beendet oder nicht begonnen haben (§ 9 UWG).
  • Auskunftsanspruch: Der Maklerpool kann die Verbreitung der Aussagen nicht selbst ermitteln, während der Maklerverbund diese Informationen leicht preisgeben kann (§ 242 BGB).
  • Kosten: Da der Maklerverbund die Unterlassungserklärung erst nach Klageerhebung abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er ohne diese unterlegen wäre (§ 91a ZPO).
  • Streitwert: Die hohe Bewertung rechtfertigt sich durch die wirtschaftliche Bedeutung der Aussagen für den Maklerpool, auch wenn der konkrete Schaden schwer nachweisbar ist.
KI INHALT
Wettbewerbswidrige Aussagen eines Maklerverbunds in einem Advertorial über Nachteile eines Maklerpools bei Insolvenz führen zu Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen. Streitwert: 500.000 € für Unterlassung, 125.000 € für Schadensersatz.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Blau direkt
STICHWORT
Deutscher Maklerverbund
Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen, Streitwert
Erledigungserklärung
Ersatz von Abmahnkosten, Abschlussschreiben
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 242 BGB
§ 3 UWG
§ 9 UWG
§ 91 a ZPO
§ 93 ZPO
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LG Lübeck
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.03.2019
AKTENZEICHEN
8 HKO 50/18
ECLI
LIEFERUNG
04.09.2020
ÄNDERUNG
13.07.2022