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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 04.03.1987 - IV a ZR 122/85 – Rheincenter Neuss –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Nürnberg, 17.04.1985 - 4 U 2007/84 -; LG Nürnberg-Fürth, 26.04.1984 - 4 O 8450/83 -

zu der Entscheidung vgl. Keil, JA 87, 441; Klanten, JA 94, 57; Köndgen, JZ 87, 723; Schwintowski, NJW 89, 2087

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Sparkasse gegenüber einem Anlageinteressenten aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunfts- oder Beratungsvertrag haftet, wenn sie ein als „bankgeprüft“ beworbenes Beteiligungsobjekt ohne ausreichende Plausibilitätsprüfung vermittelt und den Kunden nicht über erhebliche Risiken aufklärt. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Girozentrale als Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB). Ein Mitverschulden des Anlegers scheidet aus, da dieser berechtigt auf die Sachkunde der Bank vertrauen darf.


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 04.03.1987 – IV a ZR 122/85 – „Sparkasse“)

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Anleger): Schadensersatz von der Sparkasse (und indirekt der Girozentrale als Erfüllungsgehilfin) wegen fehlerhafter Beratung bei einer Kapitalanlage in einen geschlossenen Immobilienfonds.
  • Rechtsgrundlage:
  • Stillschweigend geschlossener Auskunfts- oder Beratungsvertrag (durch Inanspruchnahme der Bank’schen Expertise und Aufnahme des Fonds in deren Beratungsprogramm).
  • Verletzung von Aufklärungspflichten (keine Plausibilitätsprüfung des Prospekts, Verschweigen von Risiken wie Verflechtungen der Projektpartner oder finanzielle Ungereimtheiten).
  • Verhandlungsverschulden (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB a.F.) bei unzureichender Prüfung trotz Werbung mit „bankgeprüft“.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Vertraglicher Anspruch:

    • Zwischen der Sparkasse und dem Anleger kam ein Auskunfts- oder Beratungsvertrag zustande, da der Kunde erkennbar die Sachkunde der Bank für seine Anlageentscheidung nutzen wollte und die Bank dies durch Beratung und Weiterleitung von Unterlagen annahm.
    • Die Girozentrale haftet als Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB), da sie die Unterlagen für die Sparkasse prüfte und bereitstellte.
  2. Pflichtverletzung:

    • Die Sparkasse und Girozentrale handelten pflichtwidrig, weil sie den Fonds ohne kritische Prüfung in ihr Beratungsprogramm aufnahmen.
    • Aufklärungspflichten wurden verletzt, da erhebliche Risiken (z. B. wirtschaftliche Verflechtungen der Projektpartner, unplausible Finanzierungspläne) im Prospekt nicht offengelegt wurden.
  3. Schadensersatz:

    • Die Bank muss für den entstandenen Schaden einstehen, da der Anleger berechtigt auf die Plausibilitätsprüfung durch die Sparkasse vertraute.
    • Ein Mitverschulden des Anlegers (§ 254 BGB) scheidet aus, da dieser nicht über die gleiche Sachkunde wie die Bank verfügte und keine besonderen Warnsignale erkennbar waren.
  4. Haftungsausschluss:

    • Eine AGB-Klausel, die die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließt, ist im nichtkaufmännischen Verkehr unwirksam (§ 11 Nr. 7 AGBG a.F., heute § 309 Nr. 7 BGB).

c) Begründung des Gerichts

  1. Vertragsschluss:

    • Ein stillschweigender Vertrag kommt zustande, wenn der Anleger die Expertise der Bank in Anspruch nimmt (z. B. durch Frage nach „im Angebot der Bank“ befindlichen Fonds) und die Bank durch Beratung oder Bereitstellung von Unterlagen reagiert.
    • Die Girozentrale als Erfüllungsgehilfin ist in die Pflichten der Sparkasse eingebunden, da sie deren Beratungsprogramm mitgestaltet.
  2. Prüfungspflichten:

    • Eine Bank, die einen Fonds als „bankgeprüft“ oder „im Beratungsprogramm“ anbietet, muss mindestens eine Plausibilitätsprüfung vornehmen.
    • Auffällige Mängel im Prospekt (z. B. undurchsichtige Verflechtungen, unrealistische Finanzpläne) hätten erkannt und offengelegt werden müssen.
    • Ein Bestätigungsvermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entbindet die Bank nicht von ihrer eigenen Prüfungspflicht.
  3. Vertrauensschutz des Anlegers:

    • Der Anleger darf darauf vertrauen, dass eine Sparkasse (als öffentlich-rechtliches Institut) eine Anlage vor Aufnahme in ihr Programm kritisch prüft.
    • Ein Mitverschulden liegt nicht vor, da der Anleger keine gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten wie die Bank hatte.
  4. Wirtschaftliches Interesse der Bank:

    • Die Bank handelte auch im eigenen Interesse (Provisionen, Kreditvergabe), was den Vertragsschluss unterstreicht.

Kernaussage: Banken und Sparkassen haften für fehlerhafte Anlageberatung, wenn sie Fonds ohne ausreichende Prüfung vermitteln und den Kunden nicht über Risiken aufklären – selbst wenn kein expliziter Beratungsvertrag vorliegt. Der Anleger darf auf die Sachkunde der Bank vertrauen.

KI INHALT
Haftung von Banken und Sparkassen bei Anlageberatung: Bei Inanspruchnahme von Kenntnissen und Verbindungen kommt Auskunfts- oder Beratungsvertrag zustande, der zur Prüfungspflicht von Beteiligungsobjekten und Haftung bei Pflichtverletzung führt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Rheincenter Neuss
STICHWORT
geschlossene Fonds
RCN II
Rheincenter Neuss
Wolfgang Schoeller Anlagen AG
Haftung der Bank für fehlerhafte Anlageberatung
FUNDSTELLE
BGHZ 100, 117
WM 87, 495
MDR 87, 563
DB 87, 980
BB 87, 850
JA 87, 441
ZfS 87, 262
JZ 87, 720 LS
EWiR 87, 575 LS
NORM
§ 676 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.03.1987
AKTENZEICHEN
IV a ZR 122/85
ECLI
LIEFERUNG
04.09.2020
ÄNDERUNG
16.09.2026 11:13:03