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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 19.04.1974 - I ZR 100/73

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Schleswig-Holstein, 22.06.1973, 6. ZS; LG Kiel, 23.11.1972 KfH I

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vermittlungsmakler im Rahmen seiner Tätigkeit selbst erstellte Vertragsentwürfe zur Verfügung stellen darf, ohne gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zu verstoßen, sofern dies in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit steht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Anwaltsverein (gemäß § 13 Abs. 1 UWG aktivlegitimiert) verlangt von einem Beklagten (Vermittlungsmakler), es zu unterlassen, im Rahmen seiner Maklertätigkeit selbst erstellte Vertragsentwürfe (z. B. für Pacht- und Kaufverträge) zur Verfügung zu stellen.
  • Rechtsgrundlage: Der Anwaltsverein sieht einen Verstoß gegen das Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung (RBerG, Art. 1 § 1 und § 5 Nr. 1) sowie eine wettbewerbswidrige Handlung (§ 1 UWG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Klage ab und bestätigt, dass der Makler berechtigt ist, im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit selbst ausgearbeitete Vertragsentwürfe anzubieten. Dies verstößt nicht gegen das RBerG.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Unmittelbarer Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit (§ 5 Nr. 1 RBerG):

    • Der Vermittlungsmakler hat die Aufgabe, aktiv auf den Vertragsabschluss hinzuwirken (§ 652 Abs. 1 BGB). Dazu gehört auch, Vertragsbedingungen zu erläutern oder vorzuschlagen.
    • Die Erstellung eines Vertragsentwurfs dient der Förderung der Vermittlung (z. B. als Verhandlungsgrundlage) und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Gewerbe.
    • Eine Differenzierung zwischen "untergeordneten" und "gleichwertigen" Rechtsangelegenheiten ist nicht aus dem Gesetz ableitbar.
  2. Kein Verstoß gegen das RBerG:

    • Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubt Gewerbetreibenden die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten, sofern sie mit ihrem Hauptgeschäft verbunden sind.
    • Der Makler darf mündliche Rechtsberatung leisten – die schriftliche Fixierung in einem Entwurf ist kein Aliud, sondern eine sinnvolle Ergänzung.
    • Die Vorschrift soll keine unnötigen Hemmnisse für die Vermittlung schaffen.
  3. Grenzen der Befugnis:

    • Der Entwurf muss vor Abschluss des Hauptvertrags erstellt werden (nach Abschluss wäre es unzulässig).
    • Der Makler trägt Risiken, wenn seine Rechtskenntnisse unzureichend sind (mögliche Schadensersatzansprüche). Die Parteien können sich zusätzlich rechtlich beraten lassen.
  4. Keine Exklusivität für Rechtsanwälte:

    • Das RBerG will nicht alle Rechtsangelegenheiten Anwälten vorbehalten, sondern Gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, rechtliche Dienstleistungen anzubieten.

Kernaussage: Ein Vermittlungsmakler darf im Rahmen seiner Tätigkeit selbst Vertragsentwürfe erstellen, wenn dies der Vermittlung dient. Dies ist keine unzulässige Rechtsberatung, solange der Zusammenhang zur Haupttätigkeit besteht. Die Parteien bleiben frei, zusätzliche rechtliche Beratung einzuholen.

KI INHALT
Ein Makler darf im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit selbst erstellte Vertragsentwürfe zur Verfügung stellen, da dies als rechtliche Angelegenheit im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Gewerbe gilt (Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erledigung rechtlicher Angelegenheiten durch einen Immobilienmakler
Vermittlungsmakler
Erstellung eines Vertragsentwurfes für den Auftraggeber
Rechtsberatung
FUNDSTELLE
AnwBl.74, 324
BB 74, 815
DB 74, 1476
BGH Warn. 74 Nr. 109
LM Nr. 9 zu § 5 RBerG
MDR 74, 1328
WM 74, 691
NORM
Art. 1 § 1 RBerG: Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.04.1974
AKTENZEICHEN
I ZR 100/73
ECLI
LIEFERUNG
09.09.2020
ÄNDERUNG
17.09.2020