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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Oldenburg, 29.05.2017 - 6 U 208/16

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Aurich, 11.11.2016 - 6 O 328/15 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) durch den systematischen Einsatz vorbereiteter Kündigungserklärungen mit einem umfassenden Kontaktaufnahmeverbot für Versicherungsunternehmen (VU) gegen § 4 Nr. 4 UWG (unlautere Behinderung) verstößt.


Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (VU) klagt gegen einen Versicherungsmakler (VM), der seinen Kunden (Versicherungsnehmern, VN) vorformulierte Kündigungsschreiben anbietet. Diese enthalten eine Klausel, wonach alle früheren Werbe- und Anruferlaubnisse zugunsten des gekündigten VU mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Das VU sieht darin eine unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG und verlangt Unterlassung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg hat den VM verurteilt: Der systematische Einsatz solcher Kündigungsschreiben mit absolutem Kontaktaufnahmeverbot stellt eine gezielte Behinderung des VU dar und ist unlauter. Selbst wenn der VM den Kunden die Wahl lässt (mit oder ohne Kontaktverbot), ändert dies nichts an der Wettbewerbswidrigkeit, da die meisten Kunden das Verbot wählen würden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Wettbewerbswidrige Behinderung: Das Kontaktverbot schottet die Kunden gegenüber dem VU ab und verhindert Rückwerbeversuche – ein Wesenselement des Wettbewerbs wird damit unterbunden.
  • Keine Rechtfertigung: Ein pauschales Verbot ist unverhältnismäßig, da Kunden unerwünschte Kontakte selbst abwehren können. Die Initiative geht vom VM aus, nicht von den Kunden.
  • Systematisches Vorgehen: Die massenhafte Verwendung solcher Schreiben zeigt eine gezielte Strategie, die nicht durch Einzelfallprüfungen gerechtfertigt ist.
  • Kein Bestandsschutz: Das Lauterkeitsrecht soll nicht den Wechsel des Vertragspartners erschweren, aber irreführende oder überrumpelnde Praktiken (wie das pauschale Kontaktverbot) sind unzulässig.

Rechtsgrundlage: Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG (gezielte Behinderung von Mitbewerbern).

KI INHALT
Systematischer Einsatz vorbereiteter Kündigungsschreiben mit Kontaktaufnahmeverbot durch Versicherungsmakler stellt gezielte Behinderung des Versicherers nach § 4 Nr. 4 UWG dar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kundenabwehrschreiben
Behinderung
Wettbewerbsverstoß in der Versicherungsbranche
Kundenabwerbung durch systematische Kündigungshilfe eines VM
pauschales Kontaktverbot
NORM
§ 4 Nr. 4 UWG
§ 7 UWG
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
OLG Oldenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.05.2017
AKTENZEICHEN
6 U 208/16
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2017:0529.6U208.16.0A
LIEFERUNG
30.09.2020
ÄNDERUNG
30.08.2026 15:55:40