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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Baden-Württemberg, 08.12.2017 - L 4 R 5045/15 – Artikel für Haushalte und Gewerbebetriebe –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz SG Stuttgart, 05.11.2015 - S 4 R 575/13 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass ein Franchisenehmer (FN), der im Direktvertrieb für ein Unternehmen (U) tätig ist, als selbstständiger „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist, wenn er regelmäßig nur für einen Auftraggeber arbeitet und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Die Befreiung von dieser Pflicht ist aufgrund versäumter Fristen und fehlender Wiedereinsetzungsgründe ausgeschlossen. Der FN muss daher Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, soweit diese nicht verjährt sind.



a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (Franchisenehmer im Direktvertrieb) wendet sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Träger der Rentenversicherung (Beklagter).

  • Rechtsgrundlage: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Versicherungspflicht für selbstständige Personen mit nur einem Auftraggeber).
  • Ziel des Klägers: Befreiung von der Versicherungspflicht und damit von der Beitragszahlung, da er seine Tätigkeit nicht als sozialversicherungspflichtig ansieht. Er bestreitet, dass er „arbeitnehmerähnlich“ ist oder dass das U sein „Auftraggeber“ im Sinne der Norm sei.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Versicherungspflicht bejaht: Der Kläger unterfällt als selbstständiger Direktvertriebler § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, da er:

    • Regelmäßig nur für einen Auftraggeber (das U) tätig ist,
    • Keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt,
    • Seine Tätigkeit auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt (hier: Gewerbeanmeldung, steuerpflichtige Einnahmen über der Geringfügigkeitsgrenze).
  2. Auftraggeberbegriff weit ausgelegt: Das U gilt als Auftraggeber, obwohl der Kläger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Maßgeblich ist, dass das U das Organisations- und Marketingkonzept vorgibt und der Kläger wirtschaftlich von dessen System abhängig ist.

  3. Selbstständigkeit vs. abhängige Beschäftigung: Der Kläger ist nicht abhängig beschäftigt, da er:

    • Keine Pflicht zur Arbeitsleistung hat (keine festen Zeiten/Orte),
    • Kein festes Gehalt, sondern erfolgsabhängige Provisionen erhält,
    • Eigenes Unternehmerrisiko trägt (z. B. keine Mindestumsätze).
  4. Befreiung von der Versicherungspflicht verneint:

    • Die Antragsfrist nach § 231 Abs. 5 SGB VI (1 Jahr ab Eintritt der Versicherungspflicht) ist versäumt (hier: Fristende 30.06.2000, Antrag erst 2010/2012).
    • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, da:
    • Unkenntnis der Frist oder der Versicherungspflicht nicht entschuldbar ist (Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen).
    • Der Rentenversicherungsträger erst nach Fristablauf von der Tätigkeit erfuhr.
  5. Beitragspflicht:

    • Der Kläger schuldet Pflichtbeiträge ab 01.01.2008 (ältere Ansprüche sind verjährt, § 25 Abs. 1 SGB IV).
    • Die Verjährungsfrist (4 Jahre) beginnt mit Fälligkeit der Beiträge (hier: 2008–2011 noch nicht verjährt, da Bescheid 2012 erlassen wurde).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Typisierende Schutzbedürftigkeit: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfasst arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die wirtschaftlich abhängig sind (hier: Bindung an ein einziges Vertriebssystem ohne alternative Einkommensmöglichkeiten). Eine individuelle Schutzbedürftigkeit ist nicht erforderlich.

  2. Abgrenzung Selbstständigkeit/Beschäftigung: Entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (§ 34 Abs. 1):

    • Selbstständigkeit: Eigenes Risiko, freie Zeiteinteilung, keine Weisungsgebundenheit bei Kernfragen.
    • Abhängige Beschäftigung: Eingliederung in fremden Betrieb, umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Hier überwiegen die Merkmale der Selbstständigkeit.
  3. Auftraggeberbegriff: Das U ist Auftraggeber, da es dem Kläger die Vermarktung seiner Produkte im Rahmen eines vorgegebenen Systems überlässt – selbst ohne vertragliche Verpflichtung zur Tätigkeit.

  4. Fristversäumung:

    • Die Befreiungsfrist ist unabdingbar und beginnt mit Eintritt der Versicherungspflicht (hier 01.01.1999).
    • Rechtsunkenntnis rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, da Gesetze als bekannt gelten (§ 27 SGB X).
  5. Verjährung:

    • Beiträge vor 2008 sind verjährt (4-Jahres-Frist, § 25 Abs. 1 SGB IV).
    • Bei Kenntnis der Pflicht gilt die 30-jährige Frist für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge – hier aber nicht anwendbar.

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Zusammenfassung der Kernaussagen:

  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Direktvertrieb mit nur einem Auftraggeber unterliegen der Rentenversicherungspflicht.
  • Die Befreiung scheitert an versäumten Fristen, da Unkenntnis nicht entschuldbar ist.
  • Beitragspflicht besteht für nicht verjährte Zeiträume (ab 2008).
KI INHALT
Versicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber bei Direktvertriebsunternehmen – Abgrenzung selbständige Tätigkeit vs. abhängige Beschäftigung, Befreiungsmöglichkeiten und Verjährung von Beitragsansprüchen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Artikel für Haushalte und Gewerbebetriebe
STICHWORT
Reinigungsmittel, Körperpflegeprodukte, Kosmetika, Haushaltsgeräte, Geschenkartikel, Modeschmuck, verpackte Lebensmittel, Spielzeug
Rentenversicherungspflicht
selbstständig Tätiger mit nur einem Auftraggeber für ein Direktvertriebsunternehmen
Beratertätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Organisations- und Marketingkonzepts
NORM
§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
§ 6 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI
§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI
§ 6 Abs. 4 SGB VI
§ 169 Nr. 1 SGB VI
§ 231 Abs. 5 SGB VI
§ 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI
§ 27 Abs. 1 SGB X
§ 31 SGB X
§ 123 SGG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.12.2017
AKTENZEICHEN
L 4 R 5045/15
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2017:1208.L4R5045.15.00
LIEFERUNG
30.09.2020
ÄNDERUNG
30.09.2025