Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das VG Regensburg entschied, dass eine GmbH gewerberechtlich unzuverlässig ist, wenn ihr Alleingesellschafter (als unzuverlässiger Dritter) bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt und die GmbH diesen Einfluss nicht ausschalten kann. Die Gewerbeuntersagung wurde bestätigt, da die GmbH trotz Austausch des Geschäftsführers weiterhin vom unzuverlässigen Alleingesellschafter beherrscht wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Gewerbebehörde will gegen eine GmbH (Gewerbetreibende) eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO durchsetzen.

  • Begründung: Die GmbH sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil ihr ehemaliger Alleingesellschafter und Geschäftsführer (unzuverlässiger Dritter) weiterhin bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübe, obwohl er selbst gewerberechtlich unzuverlässig sei (z. B. wegen vorheriger Gewerbeuntersagung).
  • Rechtliche Grundlage: § 35 GewO (Untersagung bei Unzuverlässigkeit), wobei die Unzuverlässigkeit der GmbH aus der Zurechnung des Dritten folgt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das VG Regensburg bestätigte die Gewerbeuntersagung für die GmbH.

  • Die GmbH gilt als unzuverlässig, weil sie dem unzuverlässigen Alleingesellschafter keinen bestimmenden Einfluss entziehen konnte.
  • Eine erweiterte Gewerbeuntersagung (für andere Gewerbe) wurde ebenfalls für zulässig erachtet, da die GmbH bereits früher mit ähnlichen Konstruktionen gearbeitet hatte und davon auszugehen ist, dass sie auch zukünftig andere Gewerbe betreiben werde.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unzuverlässigkeit durch Dritten:

    • Eine GmbH ist unzuverlässig, wenn sie einem unzuverlässigen Dritten (hier: Alleingesellschafter) bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder diesen nicht ausschalten kann (§ 35 GewO).
    • Voraussetzungen für die Zurechnung:
    • Der Dritte übt tatsächlichen oder rechtlichen bestimmenden Einfluss aus (bei Alleingesellschaftern wird dies vermutet).
    • Der Dritte ist gewerberechtlich unzuverlässig (hier: bestandskräftige Untersagung gegen den ehemaligen Geschäftsführer).
    • Die GmbH kennt die Unzuverlässigkeit des Dritten.
    • Der Einfluss betrifft dasselbe Gewerbe, in dem der Dritte unzuverlässig ist.
  2. Kein Strohmannverhältnis, aber bestimmender Einfluss:

    • Ein Strohmannverhältnis (Vorschieben einer Marionette) lag nicht vor, da der neue Geschäftsführer eigenständig handeln konnte (keine Indizien für vollständige Beherrschung durch den Alleingesellschafter).
    • Allerdings übt der Alleingesellschafter als unzuverlässiger Dritter bestimmenden Einfluss aus, weil:
    • Er als 100%-Gesellschafter rechtlich weitreichende Kontrollmöglichkeiten hat (§ 37 GmbHG: Weisungsrecht gegenüber Geschäftsführern).
    • Es gab keine wirksamen Maßnahmen, um seinen Einfluss auszuschließen (z. B. keine klare Trennung der Geschäftsführung).
    • Indizien für Einflussnahme:
    • Zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gewerbeuntersagung gegen den früheren Geschäftsführer und der Neubestellung eines anderen Geschäftsführers (taktischer Wechsel, um das Gewerbe weiterzuführen).
    • Der Alleingesellschafter hatte wirtschaftliches Interesse am Erfolg der GmbH (§ 29 GmbHG: Gewinnabhängigkeit).
    • Keine hinreichenden Belege, dass der neue Geschäftsführer tatsächlich autonom handelte (z. B. keine Überlastung oder mangelnde Fachkunde nachweisbar).
  3. Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung:

    • Mildere Mittel (z. B. Abberufung des unzuverlässigen Geschäftsführers) waren nicht ausreichend, da der Einfluss des Alleingesellschafters weiterhin bestand.
    • Eine erweiterte Untersagung für andere Gewerbe war gerechtfertigt, weil die GmbH bereits früher ähnliche Strukturen nutzte und davon auszugehen ist, dass sie auch zukünftig Gewerbe betreiben werde.

Kernaussage: Die GmbH ist unzuverlässig, weil sie es nicht verhindert hat, dass ein unzuverlässiger Alleingesellschafter weiterhin bestimmenden Einfluss ausübt – selbst nach Austausch des Geschäftsführers. Die Gewerbeuntersagung ist daher rechtmäßig und verhältnismäßig.

KI INHALT
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn keine Gewähr für ordnungsgemäße Gewerbeausübung besteht. Unzuverlässigkeit eines Dritten kann dem Gewerbetreibenden zugerechnet werden, wenn Strohmannverhältnis oder bestimmender Einfluss vorliegt. Bei einer GmbH ist ein Alleingesellschafter regelmäßig als bestimmend einflussreich anzusehen. Gewerbeuntersagung ist erforderlich, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gewerbeuntersagung
GmbH
unzuverlässiger Dritter
Vermittlung von Versicherungen
Finanzanlagen und Immobilien
FUNDSTELLE
GewArchO 20, 178
NWB 20, 1683 LS
NORM
§ 34 c GewO
§ 35 Abs. 1 GewO
§ 35 Abs. 7 a GewO
§ 6 Abs. 1 GmbHG
§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
§ 29 Abs. 3 GmbHG
§ 37 Abs. 1 GmbHG
§ 51 a GmbHG
§ 395 FamFG
§ 84 Abs. 1 VwGO
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
§ 154 Abs. 1 VwGO
§ 167 Abs. 2 VwGO
§ 2 GastG
§ 173 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
VG Regensburg
SPRUCHTYP
Gerichtsbescheid
DATUM
20.04.2020
AKTENZEICHEN
RN 5 K 18.484
ECLI
ECLI:DE:VGREGEN:2020:0420.RN5K18.484.00
LIEFERUNG
01.10.2020
ÄNDERUNG
20.08.2026 18:51:26