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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 04.07.1953 - II ZR 154/52 – Finanzmakler –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Stuttgart, 3. ZS, 13.06.1952

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Finanzmakler keine Provision von einem Dritten (hier: einer Bank) verlangen kann, wenn er zwar dessen Interessen durch seine Tätigkeit für seine Vertragspartner (GmbH und Geschäftsanteilsinhaber) mitbedient, aber keinen gesonderten Maklervertrag mit dem Dritten geschlossen hat. Ein stillschweigender Vertragsschluss setzt voraus, dass der Makler klar zum Ausdruck bringt, auch vom Dritten eine Provision zu beanspruchen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Finanzmakler, der die Vermittlung von GmbH-Geschäftsanteilen für seine Auftraggeber (GmbH und Geschäftsanteilsinhaber) übernommen hat.
  • Beklagter: Eine Bank, der der Geschäftsanteil sicherungshalber abgetreten wurde und die ein Interesse an der Veräußerung der GmbH hatte.
  • Begehren: Der Makler verlangt von der Bank Provision für seine Vermittlungstätigkeit, da diese durch seine Arbeit ebenfalls profitiert habe.
  • Rechtsgrundlage: Der Makler beruft sich auf § 354 HGB (Provision für Geschäfte in Ausübung des Handelsgewerbes) sowie auf einen vermeintlich konkludent geschlossenen Maklervertrag mit der Bank.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Klage ab. Die Bank schuldet dem Makler keine Provision, weil:

  1. Kein Maklervertrag mit der Bank: Ein stillschweigender Vertragsschluss scheitert, da der Makler nicht deutlich gemacht hat, dass er auch von der Bank eine Provision beansprucht.
  2. Kein Anspruch aus § 354 HGB: Die Norm gilt nur, wenn der Makler ohne vertragliche Verpflichtung für den Dritten tätig wird. Hier hat der Makler jedoch ausschließlich seine Verträge mit der GmbH und dem Geschäftsanteilsinhaber erfüllt – die Bank profitierte nur nebenbei.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Konkludenter Vertragsschluss:

    • Ein Maklervertrag kann zwar durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (z. B. wenn jemand die Dienste des Maklers nutzt oder duldet).
    • Aber: Dies setzt voraus, dass der Makler eindeutig erkennen lässt, dass er auch vom Dritten Provision erwartet. Hier fehlte eine solche Erklärung.
    • Die Bank hätte sonst möglicherweise die Zusammenarbeit verweigert, wenn sie gewusst hätte, dass der Makler Provision von ihr fordert.
  2. Kein Anspruch aus § 354 HGB:

    • § 354 HGB gewährt nur dann Provision, wenn der Makler ohne vorherige Vereinbarung für den Dritten tätig wird.
    • Im Streitfall handele der Makler jedoch ausschließlich auf Grundlage seiner Verträge mit der GmbH und dem Geschäftsanteilsinhaber. Dass die Bank davon profitierte, reicht nicht aus, um einen eigenen Anspruch zu begründen.
    • Die Bank hat sich lediglich einer Tätigkeit bedient, die der Makler ohnehin für seine Auftraggeber erbringen musste.
  3. Interessenlage:

    • Die Bank und der Makler verfolgten zwar parallele Ziele (Veräußerung der GmbH), aber die Bank war nicht darauf angewiesen, selbst einen Maklervertrag zu schließen. Sie konnte die Vermittlung des Maklers einfach mitnutzen, ohne dafür zahlen zu müssen.

Rechtlicher Leitsatz: Ein Makler kann von einem Dritten nur dann Provision verlangen, wenn er diesem gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er auch von ihm eine Belohnung erwartet. Die bloße Mitbedienung der Interessen eines Dritten im Rahmen bestehender Maklerverträge reicht nicht aus – weder für einen konkludenten Vertrag noch für einen Anspruch aus § 354 HGB.

KI INHALT
Ein Maklervertrag kann durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, aber nicht jede Dienstleistung begründet einen Anspruch. § 354 HGB gewährt keine Provision, wenn der Makler bereits für Auftraggeber tätig ist und Dritte nur mittelbar profitieren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Finanzmakler
STICHWORT
Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten
Maklervertrag mit beiden Vertragsparteien
Maklervertrag mit dem Interessenten
FUNDSTELLE
JR 53, 424
DRsp. I (138) 46b
NORM
§ 354 HGB
REDAKTION
Stallbaum
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.07.1953
AKTENZEICHEN
II ZR 154/52
ECLI
LIEFERUNG
02.10.2020
ÄNDERUNG
28.02.2024