Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Nachweismakler nur dann Courtage verlangen kann, wenn er seinem Auftraggeber sowohl den Vertragspartner als auch das konkrete Objekt benannt hat. Ausnahmen sind nur bei gleichartigem wirtschaftlichem Erfolg möglich. Verhandelt der Auftraggeber später ohne Zutun des Maklers über ein anderes Objekt, entfällt der Courtageanspruch.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Nachweismakler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung einer Nachweiscourtage (Provision) aus einem Maklervertrag. Der Makler behauptet, er habe den Auftraggeber mit einem Vertragspartner zusammengebracht, der später einen Vertrag abgeschlossen habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main weist den Anspruch des Maklers ab. Die Courtage steht nur zu, wenn der Makler sowohl den Vertragspartner als auch das konkrete Objekt benannt hat, über das der Vertrag geschlossen wurde. Wenn der Auftraggeber später ohne Mitwirkung des Maklers einen Vertrag über ein anderes Objekt abschließt, besteht kein Anspruch auf Provision.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Der Makler muss beide Essentialien (Vertragspartner und Objekt) nachweisen, da nur dann sein Beitrag kausal für den Vertragsschluss ist.
- Ausnahme: Ein Anspruch könnte bestehen, wenn durch den Vertrag ein gleichartiger wirtschaftlicher Erfolg erreicht wird (z. B. Ersatzobjekt mit identischem Nutzen).
- Kein Anspruch: Wenn die Verhandlungen über das nachgewiesene Objekt ergebnislos bleiben und der Auftraggeber selbstständig einen Vertrag über ein anderes Objekt schließt, fehlt der ursächliche Zusammenhang mit der Maklertätigkeit.
Rechtsgrundlage: Maklerrechtliche Grundsätze zur Nachweispflicht (§ 652 BGB a.F., heute ähnlich § 652 BGB n.F.).