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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 18.02.1976 - 17 U 120/75

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass eine courtagepflichtige Maklerleistung nicht vorliegt, wenn der Makler zwar eine Wohnung beschreibt, dem Auftraggeber aber die Ermittlung von Namen und Adresse des Vermieters selbst überlässt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler hatte einem potenziellen Mieter eine Wohnung beschrieben, ihm aber nicht Namen oder Adresse des Vermieters genannt. Der Mieter sollte diese selbst ermitteln. Der Makler verlangte dennoch Courtage (Provision) für seine Nachweisleistung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main verneinte den Anspruch auf Courtage. Eine courtagepflichtige Nachweisleistung liege nicht vor, wenn der Makler dem Auftraggeber die Kontaktaufnahme mit dem Vermieter nicht ermöglicht, sondern ihm nur allgemeine Informationen zur Wohnung gibt.

c) Begründung des Gerichts: Eine Maklerleistung setzt voraus, dass der Makler dem Auftraggeber den Weg zum Vertragsschluss ebnet, indem er ihm konkrete Informationen (z. B. Namen und Adresse des Vermieters) übermittelt. Bloße Beschreibungen der Wohnung ohne diese Angaben erfüllen diese Voraussetzung nicht. Daher sei keine provisionspflichtige Leistung erbracht worden.

KI INHALT
Keine courtagepflichtige Nachweisleistung, wenn Makler Wohnung beschreibt, aber Eigentümerdaten selbst ermittelt werden müssen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachweismakler
Anforderungen an den Nachweis
Abgrenzung Nachweis / Verschaffung einer Ermittlungsmöglichkeit
FUNDSTELLE
MDR 76, 664
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.02.1976
AKTENZEICHEN
17 U 120/75
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1976:0218.17U120.75.0A
LIEFERUNG
05.10.2020
ÄNDERUNG
08.01.2021