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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OVG Hamburg, 16.07.1992 - Bs VI 37/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OVG Hamburg entschied im Eilverfahren, dass nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, ob die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden, der gegen Entgelt Bewerbungsschreiben für Wohnungssuchende erstellt und mit gespeicherten Makleradressen versieht, unter die gewerberechtlichen Vorschriften für Wohnungsvermittler (§ 34c GewO, WoVermittG) fällt. Da die Rechtmäßigkeit einer Untersagung fraglich ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gewerbes gegenüber dem öffentlichen Schutzinteresse. Daher wurde im vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederhergestellt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Antragsteller (Gewerbetreibender) wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung der Behörde, die ihm verbietet, ohne Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1a GewO und § 1 WoVermittG gegen Entgelt Bewerbungsschreiben für Wohnungssuchende zu erstellen und mit EDV-gespeicherten Makleradressen zu versehen. Er begehrt im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, um sein Gewerbe vorläufig weiter betreiben zu können.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das OVG Hamburg hat im Eilverfahren entschieden, dass die Untersagungsverfügung vorläufig nicht vollzogen werden darf. Der Antragsteller darf sein Gewerbe bis zur Klärung in der Hauptsache weiter ausüben, da die Rechtmäßigkeit der Untersagung zweifelhaft ist.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzungsproblem:

    • Es ist nicht eindeutig, ob die Tätigkeit des Antragstellers (Erstellung von Bewerbungsschreiben mit Makleradressen) als Wohnungsvermittlung i.S.d. § 34c GewO und § 1 WoVermittG einzustufen ist.
    • Das Gericht bezweifelt, ob das WoVermittG jede Tätigkeit erfasst, die mittelbar auf den Abschluss von Mietverträgen abzielt. Vielmehr könnte es sich um eine reine Dienstleistung (z. B. vergleichbar mit einem Verlag, der Wohnungsgesuche veröffentlicht) handeln.
    • Die Leistung geht zwar über bloße Schreibarbeiten hinaus, aber es fehlt an einem konkreten Nachweis von Wohnobjekten – ein zentrales Merkmal der Wohnungsvermittlung.
  2. Interessenabwägung:

    • Da die Rechtslage unklar ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gewerbes (wirtschaftliche Existenz) gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Wohnungssuchenden vor Übervorteilung.
  3. Wert des Streitgegenstands:

    • Der Wert des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wurde auf die Hälfte des angegebenen Jahresgewinns (60.000 DM) geschätzt.
KI INHALT
Das OVG Hamburg klärt im Eilverfahren nicht abschließend, ob das Anbieten von Bewerbungsschreiben für Wohnungssuchende gegen Entgelt unter § 34c GewO oder das WoVermittG fällt und damit erlaubnispflichtig ist. Die Abgrenzung zur reinen Schreibhilfe oder Verlagstätigkeit bleibt offen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung Wohnungsvermittlung / Hilfe bei der Wohnungssuche
FUNDSTELLE
NORM
§ 34 c Abs. 1 Nr. 1 lit. a GewO
§ 1 WoVermRG
§ 3 Abs. 1 WoVermRG
§ 3 Abs. 2 WoVermRG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OVG Hamburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.07.1992
AKTENZEICHEN
Bs VI 37/92
ECLI
ECLI:DE:OVGHH:1992:0716.BSVI37.92.0A
LIEFERUNG
05.10.2020
ÄNDERUNG
02.04.2026 08:46:52