Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 25.06.2020 - 327 O 445/19

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Az. beim OLG Hamburg, 5 U 114/20

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hamburg entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nicht mit der „unabhängigen Beratung“ von Versicherungsnehmern (VN) werben darf, da dies irreführend ist. Ein Versicherungsmakler (VM) kann als Mitbewerber dagegen klagen. Die Bezeichnung „Finanzberater“ durch einen VV ist hingegen zulässig, da sie nicht täuschend wirkt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Versicherungsmakler (VM) als Mitbewerber.
  • Beklagter: Ein Versicherungsvertreter (VV), der mit „unabhängiger Beratung“ wirbt.
  • Anspruch: Unterlassung der irreführenden Werbung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG (unlauterer Wettbewerb).
  • Rechtsgrund: Der VM sieht sich als Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG), da beide im Versicherungsbereich beraten und damit substituierbare Dienstleistungen anbieten.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Unabhängigkeitswerbung ist unzulässig:

    • Ein VV darf nicht damit werben, VN „unabhängig“ zu beraten, da dies eine rechtliche Unabhängigkeit suggeriert, die tatsächlich nicht besteht (der VV vertritt die Interessen des Versicherers).
    • Diese Werbeaussage ist irreführend (§ 5 Abs. 1 UWG) und löst einen Unterlassungsanspruch des VM aus.
  2. Bezeichnung „Finanzberater“ ist zulässig:

    • Ein VV darf sich als „Finanzberater“ bezeichnen, da dieser Begriff weit gefasst ist und nicht zwingend eine bestimmte Qualifikation oder Unabhängigkeit impliziert.
    • Der Durchschnittsverbraucher versteht darunter allgemein eine Beratung in Finanzangelegenheiten, ohne spezifische Erwartungen an die Unabhängigkeit.

c) Begründung des Gerichts:

  • Mitbewerbereigenschaft des VM:
  • VM und VV bieten substituierbare Dienstleistungen (Versicherungsberatung) an und sind daher Mitbewerber (EuGH-Rechtsprechung: De Landtsheer).
  • Irreführung durch „unabhängig“:
  • Der Verkehr versteht „unabhängig“ als ausschließliche Verpflichtung gegenüber dem VN und rechtliche Unabhängigkeit.
  • Ein VV handelt jedoch im Lager des Versicherers – selbst bei Zusammenarbeit mit mehreren Versicherungen bleibt er deren Vertreter.
  • Keine Irreführung durch „Finanzberater“:
  • Der Begriff ist nicht normiert und wird im Sprachgebrauch breit verwendet (z. B. für VV, Immobiliendarlehensvermittler).
  • Es gibt keine Verkehrserwartung, dass ein Finanzberater zwingend unabhängig sein muss.

Kernaussage: Irreführende Werbung mit „Unabhängigkeit“ durch VV ist unzulässig, während die neutralere Bezeichnung „Finanzberater“ keine Täuschung darstellt. VM können als Mitbewerber gegen solche Praktiken vorgehen.

KI INHALT
Ein VV darf sich nicht als „unabhängig“ bewerben, da dies Verbraucher täuscht, da er rechtlich an Versicherer gebunden ist. Ein VM kann dies unterbinden. Die Bezeichnung „Finanzberater“ ist hingegen nicht irreführend.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unterlassung werblicher Angaben
Werbung eines VV mit unabhängiger Beratung in Versicherungsangelegenheiten
unabhängige Beratung
Verwendung des Begriffs Finanzberater
NORM
§ 8 Abs. 1 UWG
§ 3 Abs. 1 UWG
§ 5 Abs. 1 UWG
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG
§ 164 BGB
§ 278 BGB
§ 11 a GewO
§ 34 d Abs. 1 GewO
§ 34 h GewO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.06.2020
AKTENZEICHEN
327 O 445/19
ECLI
ECLI:DE:LGHH:2020:0625.327O445.19.00
LIEFERUNG
09.10.2020
ÄNDERUNG
14.04.2026 18:33:35