Vorinstanz LG Düsseldorf, 03.10.1990 - 33 O 72/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Bremische Assekuradeure (Versicherer) berechtigt sind, im eigenen Namen die auf Transportversicherer übergegangenen Ansprüche geltend zu machen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Bremische Assekuradeure (Versicherer) - Was: Geltendmachung von Ansprüchen - Von wem: Gegen die Transportversicherer - Woraus: Aus dem Legalzessionsprinzip (gesetzlicher Forderungsübergang, § 86 VVG a.F.), wonach Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte (hier Transportversicherer) auf den Versicherer übergehen, der den Schaden reguliert hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat bestätigt, dass die Bremischen Assekuradeure diese übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen einklagen dürfen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Regelung der Legalzession (§ 86 VVG a.F.). Danach geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger (oder hier: den Transportversicherer) automatisch auf den Versicherer über, der den Schaden ersetzt hat. Die Bremischen Assekuradeure sind daher aktivlegitimiert, also berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Dies dient der effizienten Schadensregulierung und vermeidet eine doppelte Inanspruchnahme des Schädigers.