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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 21.03.1991 - 18 U 292/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Düsseldorf, 03.10.1990 - 33 O 72/90 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Bremische Assekuradeure (Versicherer) berechtigt sind, im eigenen Namen die auf Transportversicherer übergegangenen Ansprüche geltend zu machen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Bremische Assekuradeure (Versicherer) - Was: Geltendmachung von Ansprüchen - Von wem: Gegen die Transportversicherer - Woraus: Aus dem Legalzessionsprinzip (gesetzlicher Forderungsübergang, § 86 VVG a.F.), wonach Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte (hier Transportversicherer) auf den Versicherer übergehen, der den Schaden reguliert hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat bestätigt, dass die Bremischen Assekuradeure diese übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen einklagen dürfen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Regelung der Legalzession (§ 86 VVG a.F.). Danach geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger (oder hier: den Transportversicherer) automatisch auf den Versicherer über, der den Schaden ersetzt hat. Die Bremischen Assekuradeure sind daher aktivlegitimiert, also berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Dies dient der effizienten Schadensregulierung und vermeidet eine doppelte Inanspruchnahme des Schädigers.

KI INHALT
Bremische Assekuradeure dürfen übergegangene Ansprüche aus Transportversicherungen im eigenen Namen einklagen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Prozessführungsbefugnis Bremischer Assekuradeure für auf den vertretenen Transportversicherer übergegangenen Ansprüche
FUNDSTELLE
TranspR 91, 201
NORM
§ 51 ZPO
§ 67 Abs. 1 VVG
Art. 32 CMR
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.03.1991
AKTENZEICHEN
18 U 292/90
ECLI
LIEFERUNG
02.11.2020
ÄNDERUNG
08.01.2021