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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Karlsruhe, 11.03.1992 - 1 S 6/92

LEITSÄTZE

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Fazit: Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Transportversicherungsassekuradeur nicht automatisch berechtigt ist, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche der von ihm vertretenen Versicherer geltend zu machen, zumindest nicht bei Landtransporten innerhalb Deutschlands.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Transportversicherungsassekuradeur (Prozessstandschafter) begehrt die Geltendmachung von Ansprüchen im Namen der von ihm vertretenen Versicherer. Die Rechtsgrundlage hierfür wäre die gewillkürte Prozessstandschaft.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz, der eine solche Befugnis automatisch annimmt, zumindest für Landtransporte innerhalb Deutschlands nicht gilt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, der einem Transportversicherungsassekuradeur eine solche Befugnis ohne weitere Voraussetzungen einräumt. Insbesondere bei Landtransporten innerhalb Deutschlands sei eine solche Annahme nicht gerechtfertigt.

KI INHALT
Kein allgemeiner Rechtsgrundsatz für gewillkürte Prozessstandschaft von Transportversicherungsassekuradeuren bei Landtransporten innerhalb Deutschlands.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Prozessstandschaft des Assekuradeurs eines Transportversicherers
FUNDSTELLE
TranspR 93, 207
NORM
§ 51 ZPO
REDAKTION
GERICHT
LG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.03.1992
AKTENZEICHEN
1 S 6/92
ECLI
ECLI:DE:LGKARLS:1992:0311.1S6.92.0A
LIEFERUNG
02.11.2020
ÄNDERUNG
14.01.2021