Vorinstanz LG Bremen, 08.04.1992 - 6 O 295/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bremen entscheidet, dass ein Subunternehmer einer Werft für durch Farbspritzarbeiten verursachte Emissionen, die benachbarte Grundstücke beeinträchtigen, nach deliktischen Grundsätzen haftet. Zudem bestätigt es, dass ein Assekuradeur des Transportversicherers berechtigt ist, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die übergegangenen Rechte des Versicherungsnehmers geltend zu machen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Assekuradeur (Versicherungsvertreter) des Transportversicherers, der in gewillkürter Prozessstandschaft die Rechte des Versicherungsnehmers (VN) geltend macht.
- Beklagter: Subunternehmer einer Werft, der Farbspritzarbeiten durchführt.
- Anspruchsgrundlage: Deliktische Haftung (§ 823 BGB) wegen Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Emissionen aus den Farbspritzarbeiten. Zudem geht es um die Befugnis des Assekuradeurs, die gemäß § 67 VVG auf den Versicherer übergegangenen Rechte des VN im Prozess zu vertreten.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Rechtswidrigkeit von Farbspritzarbeiten auf einer Werft, die zu Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke führen, ist nach den im BGH-Urteil vom 18.09.1984 (BGHZ 92, 143) entwickelten Maßstäben zu beurteilen.
- Die dort aufgestellten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast gelten auch für die deliktische Haftung des Subunternehmers.
- Der Assekuradeur ist befugt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die übergegangenen Rechte des VN geltend zu machen.
c) Begründung des Gerichts:
- Zu a): Das Gericht stützt sich auf die BGH-Rechtsprechung (BGHZ 92, 143), die Kriterien für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Emissionen bei industriellen Tätigkeiten aufstellt. Diese Grundsätze werden auf den Subunternehmer übertragen, da dieser durch seine Farbspritzarbeiten ebenfalls Emissionen verursacht.
- Zu b): Die Darlegungs- und Beweislastregeln aus der BGH-Entscheidung sind analog anwendbar, da der Subunternehmer ähnlich wie ein Hauptunternehmer für die von ihm verursachten Störungen verantwortlich ist.
- Zu c): Die Befugnis des Assekuradeurs ergibt sich aus seiner Stellung als bevollmächtigter Vertreter des Versicherers. Er handelt in dessen Namen und auf dessen Rechnung, was die gewillkürte Prozessstandschaft rechtfertigt (im Anschluss an LG Bremen und OLG Hamburg).
Hinweis: Die Entscheidung betrifft sowohl umweltrechtliche Haftungsfragen als auch versicherungsrechtliche Vertretungsbefugnisse.