Vorinstanz LG Köln, 11.02.1997 - 87 O 145/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass der Assekuradeur (Versicherer) eines Transportversicherers berechtigt ist, aus abgetretenem Recht Schadensersatzforderungen aus Transportschäden nach der CMR, dem BGB und dem VVG gerichtlich geltend zu machen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Assekuradeur (Versicherer) eines Transportversicherers macht Schadensersatzforderungen aus Transportschadenfällen geltend. Diese Forderungen leitet er aus abgetretenem Recht ab. Rechtsgrundlagen sind:
- Art. 13, 17, 29 CMR (internationales Transportrecht),
- § 435 BGB (Regelung zur Abtretung von Ansprüchen),
- § 67 VVG (Übergang von Ansprüchen auf den Versicherer).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat bestätigt, dass der Assekuradeur berechtigt ist, die Schadensersatzforderungen aus abgetretenem Recht gerichtlich durchzusetzen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die genannten Rechtsnormen:
- Die CMR regelt die Haftung bei internationalen Transporten und sieht Schadensersatzansprüche vor.
- § 435 BGB ermöglicht die Abtretung von Forderungen, sodass der Versicherer die Ansprüche des Geschädigten geltend machen kann.
- § 67 VVG sieht vor, dass der Versicherer nach der Schadensregulierung die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte übernimmt (Legalzession).
Das Gericht sieht daher die aktive Legitimation des Assekuradeurs als gegeben an.