rkr.; Vorinstanz LG Hamburg, 22.01.2000 - 414 O 55/98 -; nachfolgend wurde die Revision nicht zur Entscheidung angenommen durch BGH, 13.12.2001 - I ZR 113/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Assekuradeur (Versicherungsvertreter) berechtigt ist, Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers (VN) gegen einen Frachtführer geltend zu machen, wenn diese Ansprüche nach einem Transportgutschaden an ihn abgetreten wurden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Der Assekuradeur (als Vertreter eines Transportversicherers) verlangt von einem Frachtführer Schadensersatz wegen des Verlusts von Transportgut. - Anspruchsgrundlage: Die Forderung des Versicherungsnehmers (VN) gegen den Frachtführer, die dieser an den Assekuradeur abgetreten hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat die Aktivlegitimation des Assekuradeurs bejaht: Er darf die abgetretenen Ansprüche des VN gegen den Frachtführer geltend machen.
c) Begründung des Gerichts: Die Abtretung der Forderung durch den VN an den Assekuradeur ist wirksam. Daher ist dieser berechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen, da er nun Inhaber der Forderung ist.