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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bremen bestätigt, dass ein Assekuradeur (Versicherungsvertreter) berechtigt ist, im eigenen Namen Ansprüche des Versicherers aus einem Transportschaden geltend zu machen, wenn der Versicherungsnehmer (VN) seine Ansprüche gegen den Spediteur unter Angabe der Schadennummer an den Assekuradeur abtritt. Die Abtretung ist wirksam, wenn sie durch die Schadennummer eindeutig den betroffenen Vorgang identifiziert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Assekuradeur (als Vertreter des Transportversicherers) macht im eigenen Namen Ansprüche gegen einen Spediteur geltend, die ursprünglich dem Versicherungsnehmer (VN) aus einem Transportschaden zustanden. Grundlage ist eine Abtretung der Ansprüche durch den VN an den Assekuradeur, die sich auf eine konkrete Schadennummer bezieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Bremen hat festgestellt, dass:
- Der Assekuradeur berechtigt ist, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
- Die Abtretung durch den VN wirksam ist, wenn sie die Schadennummer nennt und damit den betroffenen Transportschaden eindeutig identifiziert.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Assekuradeur handelt als ermächtigter Vertreter des Versicherers und kann dessen Rechte aus regulierten Schäden im eigenen Namen durchsetzen.
- Die Bestimmtheit der Abtretung ist gegeben, wenn die Schadennummer den konkreten Vorgang zweifelsfrei kennzeichnet. Eine detaillierte Beschreibung des Schadens ist nicht erforderlich.