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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 02.11.2020 - 2-09 O 54/19 – FORMAXX 59 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Az. beim OLG Frankfurt/Main 4 U 242/20; auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Berufung zurückgenommen

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Main (Urteil vom 02.11.2020 – 2-09 O 54/19) hat die Klage eines Anlegers auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung abgewiesen. Der Anleger konnte nicht beweisen, dass er nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Kapitalanlage in einen geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt wurde, insbesondere da er ein Beratungsprotokoll unterschrieben hatte, in dem die Übergabe des Prospekts und Risikohinweise dokumentiert waren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von einem Anlagevermittler Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Er behauptet, nicht ausreichend über die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt worden zu sein.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Anleger konnte nicht nachweisen, dass die Beratung fehlerhaft war. Vielmehr ging das Gericht davon aus, dass der Anleger den Prospekt erhalten und die Risikohinweise zur Kenntnis genommen hatte.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Aufklärungspflicht und Beweislast:

    • Der Anleger muss beweisen, dass keine objektgerechte Beratung stattfand.
    • Ein Prospekt kann als Mittel der Aufklärung genügen, wenn er verständlich, wahrheitsgemäß und rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird.
    • Der Anleger hatte ein Beratungsprotokoll unterschrieben, in dem die Übergabe des Prospekts und Risikohinweise (z. B. erhöhte Risikobereitschaft, langfristige Bindung) dokumentiert waren.
  2. Erfahrung des Anlegers:

    • Der Anleger war kein unerfahrener Erstanleger, da er bereits in zwei anderen geschlossenen Fonds (u. a. einen Schifffonds) investiert hatte.
    • Seine Aussage, er habe „blind“ unterschrieben, ohne den Prospekt gelesen zu haben, überzeugte das Gericht nicht, da er als erfahrener Anleger die Risiken hätte erkennen müssen.
  3. Risikoaufklärung bei Immobilienfonds:

    • Das Totalverlustrisiko ist bei geschlossenen Immobilienfonds nicht aufklärungspflichtig, da zunächst der Sachwert der Immobilie den Verbindlichkeiten gegenübersteht.
    • Über Innenhaftungsrisiken (z. B. Pflichtverletzungen der Geschäftsführung) oder Provisionen muss nicht aufgeklärt werden, wenn der Prospekt diese Kosten transparent darlegt.
  4. Vertretbarkeit der Anlageempfehlung:

    • Die Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds kann mit dem Anlageziel Kapitalerhalt und Inflationsschutz vereinbar sein.
    • Das Risiko einer später als falsch erwiesenen Anlageentscheidung trägt der Anleger selbst.

Rechtsgrundlagen:

  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz bei Pflichtverletzung)
  • BGH-Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei Kapitalanlagen (u. a. BGH, 29.04.2014 – XI ZR 130/13; 27.10.2009 – XI ZR 337/08).
KI INHALT
Schadenersatz bei fehlerhafter Anlageberatung setzt voraus, dass keine objektgerechte Beratung erfolgte. Ein Prospekt kann als Aufklärung genügen, wenn er rechtzeitig und verständlich überreicht wird. Der Anleger muss beweisen, dass er den Prospekt nicht erhalten hat. Bei geschlossenen Immobilienfonds ist das Totalverlustrisiko nicht aufklärungspflichtig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
FORMAXX 59
STICHWORT
Dritte Llyod Fonds Holland GmbH & Co. KG
fehlerhafte Anlageberatung, Schadenersatz
Aufklärung durch rechtzeitige Prospektübergabe
anlagegerechte Beratung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 280 BGB
§ 30 GmbHG
§ 31 GmbHG
REDAKTION
Oberst
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.11.2020
AKTENZEICHEN
2-09 O 54/19
ECLI
LIEFERUNG
05.11.2020
ÄNDERUNG
01.06.2022