rkr.; Vorinstanz LG Saarbrücken, 19.11.2009 - 14 O 196/06 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entscheidet, dass ein Versicherungsnehmer (VN) keine Erfüllungs- oder Vertrauenshaftung des Versicherers (VU) beanspruchen kann, wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) klar und eindeutig die Haftung für den fraglichen Schaden ausschließen und der VN ein eigenes Verschulden trifft. Eine Haftung des VU kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsvertreter (VV) eine Fehlvorstellung des VN erkannt und nicht korrigiert hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) Entschädigung für Schmucksachen und die Beschädigung von Badfliesen. Er stützt seinen Anspruch auf eine gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung des VU, weil er annimmt, dass die Schmucksachen vollständig versichert seien, obwohl die AVB dies nicht vorsehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Saarbrücken lehnt die Ansprüche des VN ab. Es stellt fest, dass eine Vertrauenshaftung des VU nicht greift, wenn:
- die AVB klar und eindeutig sind und die Haftung für den fraglichen Schaden ausschließen,
- der VN ein eigenes Verschulden trifft, weil er die AVB nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat,
- der VV keine Fehlvorstellung des VN hervorgerufen oder aufrechterhalten hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Vertrauenshaftung: Eine gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung des VU kommt nur in Betracht, wenn der VV eine Fehlvorstellung des VN erkannt und nicht korrigiert hat (unter Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung).
- Eigenes Verschulden des VN: Wenn die AVB klar und eindeutig sind und der VN diese nicht beachtet, trifft ihn ein eigenes Verschulden, das die Vertrauenshaftung ausschließt.
- Schadensersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1 BGB) scheitert ebenfalls, wenn der VN nicht beweisen kann, dass der VV eine Fehlvorstellung hervorgerufen oder nicht korrigiert hat. Zudem steht einem solchen Anspruch der Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB) entgegen, wenn der VN ein eigenes Verschulden trifft.
- Beweislast: Der VN trägt die Beweislast für die Umstände, die seine Ansprüche stützen, insbesondere für eine mündliche Falschberatung oder unterlassene Richtigstellung durch den VV.