Vorinstanz LG Leipzig, 22.06.2020 - 3 O 575/20 -
zu der Entscheidung vgl. Binz, jurisPR-VersR 1/2021 Anm. 4
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden entschied, dass ein Abfindungsvergleich zwischen dem Versicherungsnehmer (VN) und dem Versicherungsunternehmen (VU) nicht automatisch auch den Versicherungsvermittler (VV) von der Haftung befreit. Zudem besteht keine Beratungspflicht des VV hinsichtlich nicht abgedeckter Vandalismusschäden, wenn keine besonderen Umstände vorlagen.
a) Wer will was von wem woraus? Der VN verlangt Schadensersatz vom VV (Versicherungsvertreter) aufgrund einer angeblichen Beratungspflichtverletzung. Der VN behauptet, der VV habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass Vandalismusschäden nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt seien. Der VN hatte zuvor mit dem VU einen Abfindungsvergleich geschlossen, in dem "alle Ansprüche" abgegolten wurden.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Keine Gesamtwirkung des Vergleichs: Der Vergleich zwischen VN und VU erstreckt sich nicht automatisch auf den VV. Allein die Formulierung "alle Ansprüche" reicht nicht aus, um eine Haftungsbefreiung des VV anzunehmen. Vielmehr muss durch Auslegung ermittelt werden, ob beide Parteien eine Gesamtwirkung gewollt haben. Hier fehlte ein übereinstimmender Wille, da der Vergleich sich ausdrücklich nur auf das VU bezog.
Keine Beratungspflicht des VV: Der VV war nicht verpflichtet, den VN unaufgefordert auf die fehlende Deckung von Vandalismusschäden hinzuweisen. Der VN hatte seine Vorstellungen erst nach Eintritt des Schadens geäußert, und die AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) waren insoweit eindeutig. Zudem war das versicherte Objekt (ein häufig genutzter Swinger-Club) nicht verlassen, sodass kein besonderer Anlass für eine Beratung bestand.
Fehlende Kausalität: Selbst wenn ein Beratungsfehler vorläge, fehle es an der Kausalität für den Schaden, da das geplante Risiko (Swinger-Club) nach dem Bedingungswerk des VU ohnehin nicht versicherbar gewesen wäre. Der VN hätte dies bei Vertragsabschluss offenbaren müssen.
c) Begründung des Gerichts:
- Gesamtwirkung des Vergleichs: Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner im Zweifel keine Gesamtwirkung entfaltet. Ein übereinstimmender Parteiwille, der auch den VV einbezieht, war hier nicht erkennbar.
- Beratungspflicht: Nach § 61 Abs. 1 VVG besteht eine Beratungspflicht nur bei konkretem Anlass. Da der VN seine Erwartungen nicht vor Vertragsschluss kommuniziert hatte und die AVB klar waren, lag kein Anlass für eine Aufklärung vor.
- Kausalität: Da das Risiko nicht versicherbar war, hätte auch eine korrekte Beratung den Schaden nicht verhindert. Der VN trug die Darlegungslast, dass er bei anderen Versicherern Deckung erhalten hätte – was er nicht nachwies.