vorgehend SG Berlin, 23.03.2018 - S 166 KR 159/15 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das LSG Berlin-Brandenburg entschied, dass ein Wetteinnehmer (Lotterieannahmestellenbetreiber) nicht als abhängig Beschäftigter, sondern als selbstständiger Handelsvertreter im Sinne des Sozialversicherungsrechts einzustufen ist. Damit unterliegt er keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer. Das Gericht begründete dies mit der persönlichen Selbstständigkeit des Wetteinnehmers trotz vertraglicher und gesetzlicher Vorgaben, da er seine Tätigkeit im Kern selbstbestimmt ausübt, ein unternehmerisches Risiko trägt und nicht in den Betrieb des Unternehmens (U) eingegliedert ist.
Ausführliche Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Wetteinnehmer (Betreiber einer Lottoannahmestelle), der sich gegen einen Abhilfebescheid der Sozialversicherungsträger wendet.
- Beklagte: Sozialversicherungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung), die den Wetteinnehmer als abhängig Beschäftigten einstuften und damit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) bejahten.
- Rechtsgrundlage: Streit um die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV (Definition der Beschäftigung) und § 84 HGB (Handelsvertreter).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte, dass der Wetteinnehmer keine abhängige Beschäftigung ausübt, sondern als selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 HGB) tätig ist. Folglich besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung als Arbeitnehmer.
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c) Begründung des Gerichts:
Verfahrensfragen:
- Ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist nicht erforderlich, wenn sich der Kläger gegen einen Abhilfebescheid wendet, der eine erstmalige Beschwer für ihn enthält (§ 78 SGG analog § 68 VwGO).
- Ein formeller Mangel (z. B. fehlende Anhörung) kann durch Nachholung geheilt werden.
Zulässigkeit des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV:
- Das Verfahren zur Klärung der Versicherungspflicht ist nicht zeitlich begrenzt – auch rückwirkend für abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse möglich.
Abgrenzung selbstständige Tätigkeit vs. abhängige Beschäftigung:
- Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) liegt vor, wenn die Tätigkeit persönlich abhängig (Weisungsgebundenheit + Eingliederung in fremde Betriebsorganisation) ausgeübt wird.
- Selbstständigkeit ist gegeben, wenn der Wetteinnehmer:
- Seine Tätigkeit im Kern selbstbestimmt gestalten kann (z. B. Arbeitszeit, Organisation).
- Ein unternehmerisches Risiko trägt (z. B. Mietkosten für Ladenlokal, unsichere Provisionseinnahmen).
- Nicht höchstpersönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (z. B. Einsatz der Ehefrau möglich).
- Keine arbeitnehmerähnliche Eingliederung in den Betrieb des Unternehmens (U) vorliegt.
Handelsvertreter (§ 84 HGB) als Vergleichsmaßstab:
- Ein Handelsvertreter ist persönlich selbstständig, auch wenn er Weisungen des Unternehmens unterliegt – solange diese nicht seine unternehmerische Freiheit im Kern beeinträchtigen.
- Wirtschaftliche Abhängigkeit (z. B. durch Provisionen) schließt Selbstständigkeit nicht aus.
Konkrete Würdigung im Fall:
- Vertragliche Regelungen: Die Verträge sahen eine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter im Nebenberuf vor.
- Tatsächliche Durchführung:
- Der Wetteinnehmer bestimmte selbst seine Öffnungszeiten und betreib sein Ladengeschäft.
- Er trug eigenes unternehmerisches Risiko (Miete, Inventar, unsichere Einnahmen).
- Die Nutzung des Terminals des Unternehmens (U) allein begründete keine Eingliederung.
- Gesetzliche Vorgaben (z. B. Glücksspielgesetz) und vertragliche Rahmenbedingungen (z. B. einheitliche Standards) sprachen nicht für Weisungsabhängigkeit.
- Keine höchstpersönliche Leistungspflicht: Die Mitwirkung der Ehefrau an der Annahme von Wetten stärkte die Annahme der Selbstständigkeit.
Abgrenzung zu anderen Fällen:
- Anders als ein Bezirksleiter (der kontrollierende/betreuende Aufgaben hat), übt ein reiner Wetteinnehmer eine Vermittlertätigkeit aus, die typisch für selbstständige Handelsvertreter ist.
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Kernaussage:
Das Gericht stellte fest, dass der Wetteinnehmer trotz vertraglicher und gesetzlicher Vorgaben als selbstständiger Unternehmer (Handelsvertreter) einzuordnen ist, weil er keine persönliche Abhängigkeit aufweist und unternehmerische Risiken trägt. Daher besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung als Arbeitnehmer.