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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Wetzlar, 21.01.1993 - 1 Ca 602/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Außendienstmitarbeiter kann vom Arbeitgeber die Erstattung dienstlich veranlasster Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand verlangen (§ 670 BGB). Ein vertraglicher Ausschluss dieses Anspruchs ist unwirksam, es sei denn, das Einkommen des Arbeitnehmers ist ungewöhnlich hoch und die Reisekosten sind bereits darin berücksichtigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Erstattung der ihm entstandenen Reisekosten und des Verpflegungsmehraufwands. Rechtsgrundlage ist § 670 BGB, der den Ersatz von Aufwendungen regelt, die der AN im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG macht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Wetzlar hat entschieden, dass der AN einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und des Verpflegungsmehraufwands hat. Eine vertragliche Klausel, die diesen Anspruch ausschließt oder als „freiwillige Leistung“ des AG darstellt, ist unwirksam (§ 138 BGB). Dies gilt insbesondere dann, wenn der AN ein durchschnittliches Einkommen bezieht und die Reisekosten seinen Verdienst unangemessen schmälern würden.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Rechtsgrundlage: Der Anspruch ergibt sich aus § 670 BGB, da die Reisekosten zwangsläufig bei der Außendiensttätigkeit anfallen und daher vom AG zu ersetzen sind.
  • Unwirksamkeit der Klausel: Die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, die Spesen als „freiwillige Leistung“ einstuft, ist eine Knebelungsabrede und damit sittenwidrig (§ 138 BGB). Sie benachteiligt den AN unangemessen, da sie ihm einen gesetzlichen Anspruch vorenthält.
  • Wirtschaftliche Zumutbarkeit: Bei einem AN mit durchschnittlichem Einkommen (hier: 2.176,84 DM netto) ist es unzumutbar, die Reisekosten selbst zu tragen, da dies seinen Verdienst unangemessen mindern oder sogar aufzehren würde.
  • Steuerrechtlicher Aspekt: Die steuerliche Behandlung von Reisekosten (§ 3 Nr. 16 EStG) bestätigt, dass diese nicht als Einkommen gelten, sondern als Aufwendungsersatz. Dies unterstreicht, dass der AG diese Kosten tragen muss.

Ausnahme: Nur bei AN mit ungewöhnlich hohen Einkommen, bei denen die Reisekosten bereits in der Vergütung berücksichtigt sind, kann der Ausschluss des Aufwendungsersatzes wirksam sein.

KI INHALT
Außendienstmitarbeiter haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand (§ 670 BGB), der nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann – außer bei ungewöhnlich hohen Einkommen. Eine Klausel, die Spesen als freiwillige Leistung darstellt, ist unwirksam (§ 138 BGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ausschluss des Anspruchs auf Aufwendungsersatz
Abbedingung des Aufwendungsersatzanspruchs des Handlungsgehilfen
angestellter Vertriebsmitarbeiter
FUNDSTELLE
ARST 93, 136
BB 93, 1592 LS
AiB 01, 36 LS
NORM
§ 670 BGB
§ 138 BGB
§ 3 Nr. 16 EStG
§ 59 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Wetzlar
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.01.1993
AKTENZEICHEN
1 Ca 602/92
ECLI
LIEFERUNG
16.11.2020
ÄNDERUNG
10.10.2023