Vorinstanz ArbG Dortmund, 01.09.2015 - 2 Ca 4482/14 -; die Kammer hat die Revision zugelassen
zu der Entscheidung vgl. Bissels, jurisPR-ArbR 20/2016 Anm. 6
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer von seinem Verleiher Ersatz für Fahrtkosten zu wechselnden Einsatzorten verlangen kann, soweit diese die Kosten für die Fahrt zum eigenen Betrieb des Arbeitgebers übersteigen. Eine pauschale AGB-Klausel, die solchen Ersatz ausschließt, ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Der Anspruch ergibt sich aus § 670 BGB analog, da die Fahrtkosten im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers anfallen und nicht bereits durch die Vergütung abgegolten sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Leiharbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Verleiher (Arbeitgeber, AG) Ersatz für Fahrtkosten zu wechselnden Einsatzorten (Entleiherbetrieben). Er stützt seinen Anspruch auf § 670 BGB analog, da die Fahrten im Interesse des AG liegen und nicht bereits durch die Vergütung abgegolten seien. Der AG beruft sich auf eine AGB-Klausel, die den Ersatz solcher Kosten pauschal ausschließt und als in der Vergütung enthalten bezeichnet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Erstattung der Mehrkosten (Fahrtkosten zum Einsatzort abzüglich der Kosten für die Fahrt zum Betriebssitz des AG) bejaht und die AGB-Klausel für unwirksam erklärt (§ 307 Abs. 1 BGB).
- Der Anspruch bemisst sich nach den tatsächlichen Aufwendungen (hier: 763,84 € für 31 Arbeitstage).
- Die tarifliche Ausschlussfrist findet keine Anwendung, da die arbeitsvertragliche Regelung intransparente AGB darstelle.
c) Begründung des Gerichts:
Anspruchsgrundlage (§ 670 BGB analog):
- § 670 BGB (Aufwendungsersatz für Beauftragte) ist auf Arbeitsverhältnisse übertragbar, wenn der AN Aufwendungen im überwiegenden Interesse des AG tätigt.
- Bei Leiharbeitnehmern liegt dieses Interesse vor, da der Verleiher von der räumlichen Flexibilität seiner AN profitiert. Die Fahrtkosten zu wechselnden Einsatzorten sind nicht Teil der privaten Lebensführung (wie die Fahrt zum festen Arbeitsort), sondern dienstlich veranlasst.
- Die Kosten sind nicht durch die Vergütung abgegolten, da Tariflöhne keine pauschale Abdeckung solcher Mehrkosten vorsehen (belegt durch Protokollnotiz zum Tarifvertrag).
Unwirksamkeit der AGB-Klausel (§ 307 BGB):
- Die Klausel benachteiligt den AN unangemessen, weil:
- Sie intransparent ist: Der AN kann nicht erkennen, welche Kosten auf ihn zukommen (z. B. bei weit entfernten Einsätzen).
- Sie einseitig die Interessen des AG begünstigt, ohne den AN angemessen zu schützen.
- Sie den AN von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche abhält (z. B. bei extremen Fahrtkosten).
- Die Klausel widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 670 BGB, das Aufwendungsersatz im Fremdinteresse vorsieht.
Abgrenzung zu anderen Fällen:
- Anders als bei Fahrerkarten für LKW-Fahrer (BAG, 16.10.2007) liegen die Fahrtkosten hier ausschließlich im betrieblichen Interesse des AG und sind nicht persönlich nutzbar.
- Leiharbeitnehmer können ihre Fahrtkosten nicht durch Wohnsitzverlegung minimieren (im Gegensatz zu AN mit festem Arbeitsort).
Berechnung des Anspruchs:
- Erstattet werden nur die Mehrkosten (Fahrtkosten zum Einsatzort ./. Fahrtkosten zum Betriebssitz des AG).
- Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten (hier: Benzinkosten pro km), nicht steuerliche Pauschalen.
Ausschlussfristen:
- Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist (1 Monat) ist unwirksam, da sie intransparent ist.
- Die tarifliche Ausschlussfrist gilt nicht, da der AN nicht erkennen konnte, welche Frist anwendbar ist.
Relevanz: Die Entscheidung stärkt die Rechte von Leiharbeitnehmern, deren Mobilitätskosten oft einseitig ihnen selbst auferlegt werden. Arbeitgeber können solche Kosten nicht pauschal durch AGB abbedingen, sondern müssen sie individuell vereinbaren oder im Tarifvertrag regeln.