Vorinstanz LG Essen, 19.12.2018 - 18 O 152/18 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer (VN) seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, wenn er in einem Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung zahlreiche Arztbesuche (hier wegen vorgetäuschter Rückenbeschwerden) verschweigt – selbst wenn die Beschwerden nicht tatsächlich bestanden. Das Versicherungsunternehmen (VU) kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, da die Häufigkeit der Besuche gefahrerheblich ist und das VU bei Kenntnis weitere Nachforschungen angestellt hätte. Die Arglist des VN oder seines Versicherungsmaklers (VM) wird vermutet, wenn die Gefahrerheblichkeit der verschwiegener Umstände offenkundig war.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Versicherungsunternehmen (VU) Beklagter: Versicherungsnehmer (VN) Anspruch: Das VU begehrt die Anfechtung des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) durch den VN. Der VN hatte in seinem Antrag mehrere Arztbesuche (u.a. wegen vorgetäuschter Rückenbeschwerden zur Erlangung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) nicht angegeben, obwohl die Antragsfrage umfassend nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in den letzten 5 Jahren fragte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Anfechtung des VU für wirksam erachtet. Der VN habe seine vorvertragliche Anzeigepflicht objektiv verletzt, da die Arztbesuche – unabhängig davon, ob die Beschwerden tatsächlich bestanden – anzugeben waren. Die Verschweigung sei arglistig erfolgt, weil die Gefahrerheblichkeit der häufigen Arztbesuche für das VU auf der Hand lag. Zudem sei die Arglist des VM, der den Antrag unterschrieben habe, dem VN zuzurechnen.
c) Begründung des Gerichts:
Objektive Falschangabe:
- Die Antragsfrage war umfassend formuliert („untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich [u.a.] Wirbelsäule, Muskeln“). Selbst wenn der VN keine echten Beschwerden hatte, wurden ihn die Ärzte tatsächlich wegen dieser Körperteile untersucht/beraten – dies war daher anzugeben.
- Die Häufigkeit der Besuche allein sei gefahrerheblich, da das VU ein berechtigtes Interesse an weiterer Aufklärung habe.
Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB):
- Arglist setze bedingten Vorsatz voraus: Der VN habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass das VU bei wahrheitsgemäßer Angabe Nachforschungen angestellt oder den Antrag abgelehnt hätte.
- Indizien für Arglist:
- Die Gefahrerheblichkeit der Arztbesuche liege „auf der Hand“ (auch für einen durchschnittlichen VN).
- Der VN konnte sich nicht auf die Aussagen des VM verlassen, da dieser nicht als „Auge und Ohr“ des VU gilt (BGH-Rechtsprechung).
- Selbst wenn der VN die Besuche dem VM „überschlägig“ mitgeteilt habe, trage er die Verantwortung für unvollständige Angaben.
Zurechnung der Arglist des VM:
- Der VM habe den Antrag unterschrieben und sei als erfahrener Vermittler im „Lager des VN“ stehend anzusehen. Seine Arglist (z.B. durch unvollständige Weiterleitung der Angaben) sei dem VN zuzurechnen.
Kausalität und Anscheinsbeweis:
- Es sei anscheinsbeweislich davon auszugehen, dass das VU bei Kenntnis der Arztbesuche weitere Nachfragen gestellt oder den Antrag nicht sofort angenommen hätte. Der VN habe keine Umstände vorgetragen, die diesen Anschein widerlegen.
Kein Verlust des Anfechtungsrechts:
- Das VU habe seine Nachfrageobliegenheit nicht verletzt, da der VN keine ersichtlich unvollständigen Angaben gemacht habe (z.B. durch eine pauschale Verneinung der Frage).
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 123 Abs. 1 BGB (Arglistanfechtung)
- § 19 VVG (vorvertragliche Anzeigepflicht)
- BGH-Rechtsprechung zur Rolle des VM und zur Nachfrageobliegenheit des VU.