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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 03.11.2020 - 9 AZB 47/20

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 05.05.2020 - 22 Ta 28/20 -; ArbG Mannheim, 07.11.2019 - 8 Ca 148/19 -

zu der Entscheidung vgl. Oehlschläger, jurisPR-ArbR 24/2021 Anm. 4

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Fällen, in denen unklar ist, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis (z. B. Handelsvertretervertrag) vorliegt, nicht allein die Behauptung des Klägers maßgeblich ist. Vielmehr müssen die Gerichte die tatsächlichen Umstände prüfen, ggf. durch Beweisaufnahme, um festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies dient der Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und verhindert, dass die Fachgerichtsbarkeit unterlaufen wird.



a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (möglicherweise ein Handelsvertreter oder Arbeitnehmer) erhebt eine Klage vor dem Arbeitsgericht und behauptet, in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu stehen. Der Beklagte bestreitet dies und trägt vor, es handele sich um ein anderes Rechtsverhältnis (z. B. einen Handelsvertretervertrag). Der Kläger begehrt die Feststellung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für seinen Anspruch (z. B. Provisionsansprüche).


b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass in sog. "aut-aut-Fällen" (d. h., wenn der Kläger ein Arbeitsverhältnis und der Beklagte ein anderes Rechtsverhältnis behauptet) die bloße Rechtsbehauptung des Klägers nicht ausreicht, um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen. Vielmehr muss das Gericht die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen – also das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses – unter Würdigung des Vorbringens beider Parteien und ggf. durch Beweisaufnahme klären. Nur in "sic-non-Fällen" (wenn der Anspruch ausschließlich aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden kann) reicht die Behauptung des Klägers aus.

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c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  1. Verfassungsrechtliche Vorgaben (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG):

    • Der Grundsatz des gesetzlichen Richters erfordert, dass die Zuständigkeit objektiv und im Voraus klar bestimmt ist.
    • Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte darf nicht allein auf einer unbelegten Behauptung des Klägers beruhen, da dies die Gefahr einer Manipulation des Rechtswegs berge und die Nachbargerichtsbarkeit (ordentliche Gerichte) untergraben würde.
  2. Zwingende Zuständigkeitsordnung des ArbGG:

    • Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist in §§ 2–5 ArbGG zwingend geregelt und kann nicht durch Parteivereinbarungen umgangen werden.
    • Die Arbeitsgerichte sind nur für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen, nicht nach dem einseitigen Vortrag des Klägers.
  3. Abgrenzung der Fallgruppen:

    • "sic-non-Fälle": Wenn der Anspruch nur aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden kann (z. B. Lohnklage), reicht die Behauptung des Klägers für die Zuständigkeit.
    • "aut-aut-Fälle" und "et-et-Fälle": Wenn der Anspruch sowohl aus einem Arbeitsverhältnis als auch aus einem anderen Rechtsverhältnis (z. B. Handelsvertretervertrag) abgeleitet werden kann, muss das Gericht die tatsächlichen Umstände prüfen. Eine Beweisaufnahme ist erforderlich, wenn der Beklagte die Behauptungen bestreitet.
  4. Schutz der Fachgerichtsbarkeit:

    • Die Konzentration arbeitsrechtlicher Streitigkeiten bei den Arbeitsgerichten soll deren besondere Expertise nutzen. Eine Ausweitung der Zuständigkeit allein aufgrund von Klägervortrag würde dieses System aushebeln und zu einer unzulässigen Vermischung mit bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten führen.
  5. Keine Ausnahme durch Verfahrensbeschleunigung:

    • Auch die Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung (§ 17a GVG) rechtfertigt es nicht, auf eine Prüfung der Tatsachen zu verzichten. Die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters hat Vorrang.

Zusammenfassung der Begründung: Das Gericht betont, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur dann gegeben ist, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Dies muss durch eine umfassende Prüfung der Umstände (ggf. mit Beweisaufnahme) festgestellt werden, um die verfassungsmäßige Ordnung der Gerichtsbarkeiten zu wahren und Missbrauch zu verhindern.

KI INHALT
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten über Arbeitsverhältnisse: Bloße Behauptung reicht nicht aus, außer in sic-non-Fällen. Beweisaufnahme erforderlich, um Arbeitsverhältnis von freiem Dienstvertrag abzugrenzen. Art. 101 GG garantiert gesetzlichen Richter.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
Anforderungen an den Klägervortrag
aut-aut-Fall
sic-non-Fall
et-et-Fall
Eröffnung des Rechtswegs durch Rechtsbehauptung der klagenden Partei
NORM
§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG
§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG
§ 5 ArbGG
§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
§ 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Var. ArbGG
§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
03.11.2020
AKTENZEICHEN
9 AZB 47/20
ECLI
ECLI:DE:BAG:2020:031120.B.9AZB47.20.0
LIEFERUNG
27.11.2020
ÄNDERUNG
22.06.2023