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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 07.07.2009 - 312 O 142/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. Ernst/Wittmann, MarkenR 10, 273 zu den technischen Risiken der Vorgehensweise der Versendung von Abmahnungen per E-Mail

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass der Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (per Brief oder E-Mail) das Risiko trägt, wenn diese nicht ankommt. Er muss beweisen, dass die Abmahnung ihn nicht erreicht hat. Eine E-Mail gilt als zugegangen, sobald sie im Machtbereich des Empfängers (z. B. Mailbox oder Firewall) angekommen ist und unter normalen Umständen hätte zur Kenntnis genommen werden können.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Abmahnender (z. B. ein Mitbewerber) versendet eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung per E-Mail an einen Abgemahnten (z. B. einen Wettbewerber). Der Abgemahnte bestreitet den Zugang der E-Mail, möglicherweise weil diese von einer Firewall blockiert wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hamburg bestätigt:

  • Der Abgemahnte trägt das Risiko, dass die Abmahnung nicht ankommt (sowohl bei Briefpost als auch bei E-Mail).
  • Die Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, liegt beim Abgemahnten.
  • Eine E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie:
  • an eine vom Empfänger genutzte geschäftliche E-Mail-Adresse gesendet wurde,
  • im Machtbereich des Empfängers (z. B. Mailbox oder Firewall) angekommen ist,
  • und unter normalen Umständen hätte zur Kenntnis genommen werden können (z. B. innerhalb von 1–2 Werktagen).

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine Abmahnung ist eine "Wohltat" für den Abgemahnten, da sie ihm die Möglichkeit bietet, den Streit kostengünstig beizulegen. Daher trägt er das Risiko des Verlusts.
  • Der Zugang einer Willenserklärung (hier: Abmahnung) ist anzunehmen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann (st. Rspr. des BGH).
  • Selbst wenn die E-Mail von einer Firewall blockiert wird, gilt sie als zugegangen, wenn sie im System des Empfängers zwischengespeichert wurde und keine Rücksendung erfolgte. Die Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme bleibt hoch.
  • Krankheit, Urlaub oder technische Hindernisse (wie Firewalls) ändern nichts am Zugang, solange die Nachricht im Machtbereich des Empfängers angekommen ist.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 93 ZPO (Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis) – hier nicht anwendbar, da der Zugang nicht widerlegt wurde.
  • Allgemeine Grundsätze zum Zugang von Willenserklärungen (§ 130 BGB analog).
KI INHALT
Risiko des Nicht-Zugangs einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung trägt der Adressat – auch bei E-Mails, die von einer Firewall aufgehalten werden. Zugang gilt als erfolgt, sobald die Nachricht im Machtbereich des Empfängers ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang einer E-Mail
Risiko des Zugangs einer Abmahnung
NORM
§ 130 BGB
§ 93 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.07.2009
AKTENZEICHEN
312 O 142/09
ECLI
ECLI:DE:LGHH:2009:0707.312O142.09.0A
LIEFERUNG
02.12.2020
ÄNDERUNG
14.01.2021