Vorinstanz AG Berlin-Mitte, 28.07.2009 - 8 C 39/09 -
zu der Entscheidung vgl. Willershausen, jurisPR-BKR 4/2011 Anm. 6
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entscheidet, dass ein von der Bank im Rahmen des Online-Banking eingerichtetes elektronisches Postfach als Empfangsvorrichtung des Kunden gilt. Die Kreditkartenabrechnung gilt daher als zugegangen, sobald sie in diesem Postfach eingestellt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Bank begehrt die Anerkennung des Zugangs einer Kreditkartenabrechnung gegenüber ihrem Kunden. Der Kunde bestreitet möglicherweise den Zugang. Die Bank stützt ihren Anspruch auf die Vereinbarung über das Online-Banking und die AGB, die den elektronischen Empfang von Abrechnungen vorsehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die Kreditkartenabrechnung als zugegangen gilt, sobald sie im elektronischen Postfach des Kunden im Rahmen des Online-Banking eingestellt wird.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine Erklärung gilt als zugegangen, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann.
- Das elektronische Postfach im Online-Banking gehört zum Herrschaftsbereich des Kunden, da es vereinbarungsgemäß dazu dient, ihm die Kenntnisnahme von Abrechnungen zu ermöglichen.
- Die AGB der Bank sehen vor, dass der Kunde durch die Teilnahme am Online-Banking Informationen und Mitteilungen in elektronischer Form erhält. Damit hat der Kunde das elektronische Postfach als Empfangsvorrichtung akzeptiert.