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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 19/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Hamm, 14.12.1999 - 13 TaBV 91/99 -; ArbG Bielefeld, 17.03.1999 - 2 BV 87/98 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Schreiben der Dienststellenleitung an die Betriebsvertretung nicht wirksam zugegangen ist, wenn es in ein nicht abschließbares Fach im Dienstzimmer eines Mitarbeiters eingelegt wurde, da dies keine vereinbarte Empfangseinrichtung darstellt.


a) Wer will was von wem woraus? Die Dienststellenleitung (Absender) möchte, dass ein Schreiben als zugegangen gilt, das sie in ein Fach im Dienstzimmer eines Mitarbeiters eingelegt hat. Die Betriebsvertretung (Empfänger) bestreitet den Zugang. Streitig ist, ob das Fach als Empfangseinrichtung i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB anzusehen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass das Schreiben nicht zugegangen ist, da das Fach keine von der Betriebsvertretung bestimmte Empfangseinrichtung war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine schriftliche Willenserklärung geht gemäß § 130 Abs. 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die Gewalt des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit hat, Kenntnis zu nehmen.
  • Eine Empfangseinrichtung muss vom Empfänger bestimmt sein und den Zugriff des Absenders ausschließen.
  • Das Fach im Dienstzimmer war nicht abschließbar, nicht allein der Betriebsvertretung zugänglich und wurde von dieser nicht als Empfangseinrichtung zur Verfügung gestellt.
  • Da die Betriebsvertretung das Fach nicht regelmäßig überprüfte oder als verbindliche Empfangsmöglichkeit akzeptiert hatte, konnte kein wirksamer Zugang angenommen werden.
KI INHALT
Zugang einer Willenserklärung nach § 130 BGB erfordert Erreichen der Empfangseinrichtung des Adressaten. Ein Fach im Dienstzimmer ist keine Empfangseinrichtung, wenn es nicht abschließbar oder allein der Betriebsvertretung zugänglich ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang einer Willenserklärung
Widmung einer Empfangseinrichtung
Voraussetzung für die Annahme einer Empfangseinrichtung
FUNDSTELLE
AR-Blattei Entscheidung 1500 Nr. 72
DRsp Nr. 02/12335
NORM
§ 130 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
23.01.2001
AKTENZEICHEN
1 ABR 19/00
ECLI
LIEFERUNG
03.12.2020
ÄNDERUNG
30.12.2020