Vorinstanzen LAG Hamm, 14.12.1999 - 13 TaBV 91/99 -; ArbG Bielefeld, 17.03.1999 - 2 BV 87/98 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Schreiben der Dienststellenleitung an die Betriebsvertretung nicht wirksam zugegangen ist, wenn es in ein nicht abschließbares Fach im Dienstzimmer eines Mitarbeiters eingelegt wurde, da dies keine vereinbarte Empfangseinrichtung darstellt.
a) Wer will was von wem woraus? Die Dienststellenleitung (Absender) möchte, dass ein Schreiben als zugegangen gilt, das sie in ein Fach im Dienstzimmer eines Mitarbeiters eingelegt hat. Die Betriebsvertretung (Empfänger) bestreitet den Zugang. Streitig ist, ob das Fach als Empfangseinrichtung i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB anzusehen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass das Schreiben nicht zugegangen ist, da das Fach keine von der Betriebsvertretung bestimmte Empfangseinrichtung war.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine schriftliche Willenserklärung geht gemäß § 130 Abs. 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die Gewalt des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit hat, Kenntnis zu nehmen.
- Eine Empfangseinrichtung muss vom Empfänger bestimmt sein und den Zugriff des Absenders ausschließen.
- Das Fach im Dienstzimmer war nicht abschließbar, nicht allein der Betriebsvertretung zugänglich und wurde von dieser nicht als Empfangseinrichtung zur Verfügung gestellt.
- Da die Betriebsvertretung das Fach nicht regelmäßig überprüfte oder als verbindliche Empfangsmöglichkeit akzeptiert hatte, konnte kein wirksamer Zugang angenommen werden.