Vorinstanz ArbG Koblenz, 17.03.2016 - 8 Ca 272/15 -
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Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Schreiben einem Lehrer nicht zugegangen ist, wenn es in sein unverschlossenes und für Dritte zugängliches Fach gelegt wurde. Ein Zugriff Dritter verhindere den Zugang i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Absender (z. B. Arbeitgeber oder Kollege) möchte, dass eine schriftliche Willenserklärung (z. B. Kündigung, Mitteilung) einem Lehrer als Empfänger zugeht. Der Zugang soll nach § 130 Abs. 1 BGB (Zugang unter Abwesenden) wirksam sein.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Rheinland-Pfalz hat festgestellt, dass das Einlegen eines Schreibens in das unverschlossene und für Dritte zugängliche Fach eines Lehrers keinen Zugang gemäß § 130 Abs. 1 BGB begründet. Eine Empfangseinrichtung liegt nur vor, wenn das Schriftstück nach dem Einlegen dem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen ist – was bei einem allgemein zugänglichen Fach nicht der Fall ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Zugangserfordernis: Eine schriftliche Erklärung geht zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die Gewalt des Empfängers oder eines empfangsberechtigten Dritten gelangt und der Empfänger unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann (§ 130 Abs. 1 BGB).
- Empfangseinrichtung: Das Fach des Lehrers ist keine Empfangseinrichtung, da es weder abschließbar noch exklusiv für ihn zugänglich ist.
- Zugriff Dritter: Da zahlreiche Personen auf das Fach zugreifen können, ist das Schreiben nicht dem Zugriff des Absenders/Beförderers entzogen – eine Voraussetzung für den Zugang fehlt daher.
Rechtsgrundlage: Das Gericht stützt sich auf § 130 Abs. 1 BGB und die Rechtsprechung des BAG (u. a. Urteil vom 23.01.2001 – 1 ABR 19/00).