Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 28.07.1988 - 10 U 298/87 -; LG Duisburg, 02.11.1987 - 6 O 654/86 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass der Widerruf eines Vergleichs vor dem LG wirksam durch Einlegen des Widerrufsschriftsatzes in ein beim AG für das LG eingerichtetes Abholfach erklärt werden kann. Das Gericht begründete dies damit, dass das Abholfach als Empfangseinrichtung für das LG anzusehen ist und der Zugang des Schriftstücks mit dem Einlegen in das Fach als vollzogen gilt.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei wollte den Widerruf eines vor dem Landgericht (LG) geschlossenen Vergleichs erklären. Der Widerruf sollte durch Einlegen des Widerrufsschriftsatzes in ein beim Amtsgericht (AG) für das LG eingerichtetes Abholfach erfolgen. Fraglich war, ob diese Form der Zustellung wirksam ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Widerruf wirksam ist. Das Einlegen des Schriftsatzes in das beim AG eingerichtete Abholfach genügt für den Zugang beim LG.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Das Abholfach beim AG ist als Empfangseinrichtung für das LG anzusehen, da es den Anwälten zugänglich und entsprechend beschriftet ist.
- Durch langjährige Übung können die Benutzer darauf vertrauen, dass eingereichte Schriftstücke täglich zum LG befördert und dort in den Geschäftsgang genommen werden.
- Mit dem Einlegen in das Fach erlangt das LG die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück, da es dem Zugriff des Absenders entzogen und die Leerung durch eine bestellte Person sichergestellt ist.
- Die spätere Abstempelung durch das LG (statt durch das AG) ist unerheblich, da auch bei Postfächern die Abstempelung erst bei der Empfangsbehörde erfolgt.
- Die Wirksamkeit fristgebundener Schriftstücke (z. B. Rechtsmittelschriften) durch Einlegen in ein Gerichtspostfach ist allgemein anerkannt – selbst wenn die Leerung erst am Folgetag erfolgt.
Relevante Rechtsgrundsätze:
- Zugang von Schriftstücken beim Gericht durch Einlegen in ein Abholfach/Postfach.
- Vertrauensschutz bei langjähriger Übung und organisatorischer Sicherstellung der Beförderung.