VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG Potsdam, 28.02.2019 - 2 O 215/18 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Entscheidung beruhe auf den Umständen des Einzelfalles und ihr komme grundsätzliche Bedeutung nicht zu, auch erforderten weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO