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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass die Zwangsvollstreckung eines Titels auf Auskunftserteilung nach § 888 ZPO gegen den Schuldner nach Konkurseröffnung unzulässig ist, wenn der zugrundeliegende Hauptanspruch eine Konkursforderung darstellt. Die Begründung stützt sich auf § 14 Abs. 1 KO. Ungeklärt bleibt, ob eine teleologische Reduktion der Norm eine Vollstreckung gegen den Konkursverwalter ermöglichen könnte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger möchte gegen den Schuldner aus einem Titel, der diesen zur Auskunftserteilung verurteilt (akzessorischer Auskunftsanspruch nach § 888 ZPO), die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Titel dient der Durchsetzung eines Hauptanspruchs, der eine Konkursforderung ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hält die Zwangsvollstreckung nach § 14 Abs. 1 KO für unzulässig, sobald der Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist. Die Vollstreckung kann daher nicht gegen den Schuldner persönlich erfolgen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 14 Abs. 1 KO, der Individualvollstreckungen zugunsten einzelner Gläubiger während des Konkursverfahrens verbietet, wenn der Anspruch eine Konkursforderung ist. Da der Auskunftsanspruch akzessorisch zum Hauptanspruch (Konkursforderung) ist, erstreckt sich das Vollstreckungsverbot auch auf ihn. Offen bleibt, ob eine teleologische Reduktion (einschränkende Auslegung) des § 14 Abs. 1 KO eine Vollstreckung gegen den Konkursverwalter (nach Umschreibung des Titels) ermöglichen könnte – hierzu trifft das Gericht keine abschließende Aussage.